Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten
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können. Wo Vorschriften regelmässig und kurzfristig angepasst werden müssen, kann der Bundesrat diese Präzisierung der technischen Vorschriften an die in der Sache zuständige Behörde des Bundes übertragen. Das stellt sicher, dass die Schweiz für spe zifische technische Aspekte das Recht praxisnah und im Gleichschritt mit den stattfin denden Entwicklungen anpassen kann.
Zudem werden bestehende Instrumente des THG weiterentwickelt: Die Marktüberwa chungsinstrumente werden auf den Onlinehandel ausgerichtet. Das Akkreditierungs wesen wird gestärkt, indem gegen unrechtmässige «Akkreditierungen» künftig geziel ter vorgegangen werden kann. Das «Cassis‑de‑Dijon‑Prinzip» wird präzisiert, um den Prüfprozess für Ausnahmen klarer und transparenter zu gestalten. Und die Vorschriften über die Datenbearbeitung werden an die heutigen Umstände angepasst.
Schliesslich wird die Teilrevision des THG mit der laufenden Teilrevision des Produkt sicherheitsgesetzes (PrSG) koordiniert, weil diese beiden Gesetze konzeptionell eng verknüpft sind. Begriffe und Instrumente, die in beiden Gesetzen verwendet werden, werden dabei einheitlich angepasst.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der neue Artikel 6b gibt dem Bundesrat die Kompetenz, ein System zu schaffen, damit namentlich Produktinformationen und Konformitätsnachweise in elektronischer Form während dem gesamten Lebenszyklus eines Produktes zugänglich gemacht werden können (digitaler Produktpass, vgl. 3. Kapitel). Dieses Anliegen entspricht dem Ziel 8 («Der Bund erbringt seine Leistungen effizient und fördert die Digitalisierung.») der Le gislaturziele 2023 – 2027 des Bundesrates. Dieses System würde voraussichtlich aus dezentral bei Privaten gespeicherten Daten und allenfalls einem zentral gespeicherten Register, in dem mindestens die eindeutigen Produktkennungen (Schlüssel) gespei chert werden, bestehen. Ein solches System wäre auf dem Verordnungsweg zu kon kretisieren und würde basierend auf sektorspezifischen Analysen (z.B. mittels der für 2026 geplanten vertieften Regulierungsfolgenabschätzung [RFA] zur Einführung eines digitalen Produktpasses) und Konsultationen interessierter Kreise festgelegt. Dies wird es ermöglichen, die Kosten zu beziffern. Sollte der Bundesrat sich entschliessen, ein solches System für einen bestimmten Produktebereich zu schaffen, würden bei den Wirtschaftsakteuren für die Digitalisierung und dezentrale Bereitstellung der Daten Kosten anfallen, wobei es dank dieser Digitalisierung längerfristig auch zu Einsparun gen und Effizienzgewinnen kommen dürfte. Falls im Rahmen dieses Systems auch ein Schweizer Produktpassregister nötig sein sollte, kann die zuständige Stelle für dessen Betrieb Gebühren erheben, so dass dafür keine finanzielle Mehrbelastung für den Bun deshaushalt entsteht. Die entsprechenden Gebührenbestimmungen erlässt der Bun desrat. Wie die Kosten, die für die Schaffung dieses Produktpassregisters gedeckt wür den, müsste der Bundesrat klären, wenn er sich zu einem solchen entschliessen sollte.
Wo die Teilrevision (im 4. Kapitel) die Aufgaben der Vollzugsorgane (z.T. auch Markt überwachungsbehörden genannt) unterstützt und erleichtert, erhalten die Vollzugsor gane insbesondere hinsichtlich Onlinehandel griffigere Instrumente. Da der Onlinehan del zunimmt, kann das dazu führen, dass bei den Vollzugsorganen mehr Arbeit anfällt, was jedoch nicht dieser Vorlage geschuldet ist, sondern durch das steigende Volumen an online gehandelten Produkten verursacht wird. Durch die neuen Instrumente soll die Arbeit der Vollzugsorgane effizienter gestaltet werden können. Die Finanzierung des Vollzugs ist heute sektoriell reguliert und somit nicht im THG geregelt.
Bei den übrigen Änderungen ist nicht davon auszugehen, dass diese mit neuen Kos tenfolgen verbunden sind. 12/37