Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten
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Inhalt der Vorlage
Die Teilrevision des THG trägt sowohl der Digitalisierung des Warenhandels als auch der wachsenden Bedeutung der Kreislaufwirtschaft Rechnung. Gleichzeitig wird die Kernaufgabe des THG, das Vermeiden und Abbauen von unnötigen technischen Han delshemmnissen, weiterentwickelt.
Um dem Onlinehandel Rechnung zu tragen, wird die Marktüberwachung gestärkt und deren Befugnisse für den Onlinehandel angepasst, damit der Vollzug auch bei digitalen Vertriebskanälen wirksam bleibt. Weil der Warenhandel zunehmend online stattfindet und Nachhaltigkeit immer wichtiger wird, müssen wichtige Informationen über Produkte digital verfügbar sein – und zwar über den gesamten Lebenszyklus eines Produkts hin weg. Diese Informationen sollen nicht nur Verwenderinnen und Verwender zur Verfü gung stehen, sondern selektiv auch den Marktüberwachungsbehörden, sowie Unter nehmen, die Produkte reparieren, wiederaufbereiten oder recyceln. Deshalb wird mit der Teilrevision eine gesetzliche Grundlage für ein System geschaffen, das Zugang zu solchen Produktinformationen ermöglicht (digitaler Produktpass).
Mit der Teilrevision werden die Anforderungen an die Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Importeure, Händler oder Anbieter von Onlinemarktplätzen klarer aufgeteilt. Am Grund satz, wonach der Hersteller die Verantwortung für die Konformität seiner Produkte trägt, wird dabei festgehalten. Mit dem globalen Handel sind jedoch die Lieferketten komple xer geworden. Deshalb werden zunehmend auch weitere Wirtschaftsakteure entlang der gesamten Lieferkette verpflichtet, bestimmte Anforderungen (Pflichten) zu erfüllen. Solche Pflichten für Wirtschaftsakteure können den Handel erschweren, wenn sie sich von Land zu Land unterscheiden. Deshalb werden deren Pflichten ebenfalls den Grundsätzen des THG unterstellt, damit sie den Handel nicht unnötig behindern. Diese Vorschriften sollen ferner im Rahmen von Staatsverträgen gegenseitig anerkannt wer den können, was den Zugang zu ausländischen Märkten erleichtert.
Der technologische Fortschritt führt dazu, dass sich die technische Produktgesetzge bung immer schneller weiterentwickelt. Dies gilt auch für die Gesetzgebungen der wich tigsten Handelspartner der Schweiz. Damit weder Handelshemmnisse entstehen noch veraltete Produkte auf dem Schweizer Markt abverkauft werden, muss die Schweiz ihre Ausführungsvorschriften zeitnah anpassen können. Daher werden im THG die Verfah ren verankert, damit die Schweiz ihre Ausführungsvorschriften rasch an den technolo gischen Fortschritt anpassen kann, sofern dies im Interesse der Schweiz liegt.
Zudem werden bestehende Instrumente des THG weiterentwickelt: Das Akkreditie rungswesen wird gestärkt, indem gegen unrechtmässige «Akkreditierungen» künftig gezielter vorgegangen werden kann. Der Prüfprozess für Ausnahmen vom «Cas sis‑de‑Dijon‑Prinzip» wird präzisiert, um diesen klarer und transparenter zu gestalten. Und die Vorschriften über die Datenbearbeitung werden an die heutigen Umstände angepasst.
Schliesslich wird die Teilrevision des THG mit der laufenden Teilrevision des Produkt sicherheitsgesetzes (PrSG) koordiniert, weil diese beiden Gesetze konzeptionell eng verknüpft sind. Begriffe und Instrumente, die in beiden Gesetzen verwendet werden, werden dabei einheitlich angepasst.