Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten
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mieden oder abgebaut werden können. Das schafft und erhält in der Schweiz konkur renzfähige Rahmenbedingungen für die Gesamtwirtschaft (vgl. auch Botschaft vom 15. Februar 199518 zu einem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse [THG]) und gewährleistet einen erleichterten Zugang zum EU-Binnenmarkt.
Die geltenden Massnahmen im THG fokussieren auf die technischen Vorschriften, wel che ein Produkt erfüllen muss, damit es auf dem Markt bereitgestellt werden kann. Seit dem Inkrafttreten des THG – und der Grundsätze im WTO TBT-Übereinkommen, auf welches sich das THG u.a. abstützt – hat die Digitalisierung dem Onlinehandel einen starken Auftrieb gegeben. Der Online‑Handel in der Schweiz ist in den letzten zehn Jahren im Durchschnitt um rund 7 % pro Jahr gewachsen. Die ständige Verfügbarkeit von Produkten, der Wegfall klassischer Barrieren wie geografische Distanzen sowie die grössere Auswahl an günstigeren Produkten, hat das Konsumverhalten verändert und der Konsum nimmt tendenziell zu. Dies verstärkt den Bedarf nach einer nachhalti gen Nutzung von Ressourcen. Daher gewinnt die Kreislaufwirtschaft (Circular Eco nomy) im Warenhandel an Bedeutung. Damit haben sich auch die Anforderungen an das Produkt bzw. den Handel verändert. So steht nicht mehr nur das fertige Produkt im Fokus von Ansprüchen, sondern auch die Auswirkungen der Herstellung eines Pro dukts müssen inzwischen gewisse Anforderungen genügen. In wichtigen Exportmärk ten der Schweiz wurden daher in jüngerer Zeit neue Pflichten geschaffen, welche die Wirtschaftsakteure erfüllen müssen, damit sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen können19. Diese Grundsätze müssen von den Wirtschaftsakteuren während des gan zen Lebenszyklus der Produkte (inkl. deren Vorprodukte) eingehalten und kontrolliert werden. Im Rahmen des «New Approach» der EU ist der Hersteller für die Konformität seiner Produkte verantwortlich. Die Verantwortung des Herstellers bleibt zentral, wird jedoch zunehmend entlang der gesamten Liefer‑ und Wertschöpfungskette operatio nalisiert und auf weitere Wirtschaftsakteure übertragen (vgl. auch Ziff. 1.1.1). So haben z.B. Importeure die Pflicht, zu prüfen, dass die von ihnen bereitgestellten Produkte rechtskonform sind; Händler sind verpflichtet, die von Herstellern und Importeuren be reitgestellten Informationen weiterzugeben und auf erkennbare Mängel zu reagieren oder es kann verlangt werden, dass die Komponenten eines Produktes für Recycling-Zwecke zugänglich gemacht werden. Neu können zudem auch Anbieter von On line‑Marktplätzen, Fulfillment‑Dienstleister und weitere Intermediäre in die Verantwor tung genommen werden, um Lücken in der Qualitätssicherungskette zu schliessen.
Wenn Staaten unterschiedliche Pflichten der Wirtschaftsakteure festlegen oder wenn Handelspartner nicht anerkennen, dass vergleichbare Pflichten der Wirtschaftsakteure bereits im Partnerstaat erfüllt wurden, kann das den Handel genauso behindern wie unterschiedliche Produktvorschriften – selbst dann, wenn das Produkt sowohl im Im port- als auch im Exportmarkt rechtskonform ist. Um unnötige Handelshemmnisse auf grund von unterschiedlichen Pflichten der Wirtschaftsakteure möglichst zu vermeiden, sind diese Pflichten als eine neue Kategorie von technischen Vorschriften ins THG auf zunehmen. Die Einhaltung dieser Pflichten wird im Rahmen der Marktüberwachung miterfasst.
Beim Erlass von Pflichten der Wirtschaftsakteure wird der Gesetzgeber künftig die Kri terien gemäss Artikel 4 einhalten müssen. Das heisst u.a. diese Pflichten müssen mög lichst einfach und transparent sein sowie zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen (Art. 4 Abs. 2). Davon darf nur abgewichen werden, wenn
18 BBl 1995 II 521, S. 540
19 Z.B. Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produk ten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.