Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten

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den gesamten Lebenszyklus eines Produkts – von der Entwicklung über die Herstel lung und den Vertrieb bis hin zur Nutzung, Reparatur und Entsorgung. Entsprechend müssen Informationen laufend entlang dieses Lebenszyklus angepasst und die regu latorischen Anforderungen entsprechend formuliert werden.

Mit der sog. neuen Konzeption (New-Approach-Konzept, vgl. Fussnote 6) werden Pro dukte nicht durch staatliche Stellen vorab bewilligt. Stattdessen erfolgt die Konformi tätsbewertung entweder durch die Wirtschaftsakteure, allen vorab dem Hersteller, selbst oder durch akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen. Ein anschauliches Bei spiel ist das Inverkehrbringen eines Mobiltelefons: Der Hersteller führt die erforderli chen Prüfungen durch oder lässt diese von einer akkreditierten Stelle vornehmen, er klärt die Konformität eigenverantwortlich und bringt das Produkt ohne vorgängige staat liche Prüfung auf den Markt. Der Staat kontrolliert die Produkte nach der Bereitstellung auf dem Markt durch eine risikobasierte Marktüberwachung. Die zunehmende Notwen digkeit einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen führt auch zu einer stärke ren Differenzierung der Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsakteure, namentlich Herstellern, Importeuren, Händlern, Anbietern von Online‑Marktplätzen oder auch Wie deraufbereitern, denen je unterschiedliche Verantwortlichkeiten zukommen. Im Bereich Warenhandel wird diesen Entwicklungen mit der Teilrevision des THG Rechnung ge tragen.

Ferner hat der technologische Fortschritt dazu geführt, dass technische Rechtsvor schriften für Produkte mit höherer Kadenz erlassen werden. Dies gilt insbesondere für die Umsetzungs- oder Ausführungsgesetzgebung der EU. Damit die Funktion des THG gewahrt bleibt, d.h. dass unnötige technische Handelshemmnisse weiterhin vermeiden werden, und um gleichzeitig zu verhindern, dass in der Schweiz Produkte verkauft wer den, die in der EU nicht mehr verkehrsfähig sind, liegt es im Interesse der Schweiz, diese technische Gesetzgebung der EU zeitgerecht, aber zielgerichtet nachzuvollzie hen. Daher werden im THG Mechanismen vorgesehen, welche es dem Bundesrat er lauben, autonom, das heisst frei von jeglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen, ra sche Anpassungen in einem klar eingegrenzten Bereich der technischen Ausführungs gesetzgebungen vorzunehmen.

Seit 2010 gilt das autonom eingeführte «Cassis-de-Dijon-Prinzip», das dritte Instrument für einen offenen, aber selbstbestimmten Schweizer Produktemarkt. Gemäss diesem Prinzip dürfen Produkte, die in der EU oder im EWR rechtmässig auf dem Markt sind, auch in der Schweiz verkauft werden, auch wenn sie den Schweizer Vorschriften nicht (vollständig) entsprechen. Will die Schweiz abweichende technische Vorschriften (sog. «Swiss Finish») durchsetzen, beschliesst der Bundesrat bewusst eine Ausnahme vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip». Um zu prüfen, ob die Ausnahme gerechtfertigt ist, sind ge setzlich festgelegte Kriterien zu erfüllen. Denn der «Swiss Finish» bedeutet für die Schweizer Exporteure oftmals einen Wettbewerbsnachteil und für die Schweizer Ver wenderinnen und Verwender8 höhere Preise. Der Prüfprozess für eine Ausnahme vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» basiert heute auf einer Verwaltungspraxis. Mit der vorliegen den Teilrevision soll dieser Prüfprozess gestärkt und transparenter gemacht werden. Parallel dazu werden die bestehenden Instrumente der Qualitätssicherung im Bereich der Marktüberwachung und dem Akkreditierungswesen gezielt auf die neuen Anforde rungen des digitalen Handels und der globalisierten Wirtschaft ausgerichtet.

8 Unter den Begriff der Verwenderinnen und Verwenden fallen Personen, welche die Produkte sowohl für betriebliche Zwecke als auch für ausserbetriebliche, d.h. private, Zwecke erwerben. Damit sind auch die Konsumentinnen und Kon sumenten eingeschlossen.