Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten

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In der EU werden diese Daten ausgetauscht, indem Datenbanken (wie beispielsweise das Information and Communication System for Market Surveillance (ICSMS) oder die ECHA Chemicals Database (ECHA CHEM)) zur Marktüberwachung spontan gespeist werden. Die Schweizer Behörden müssen daher ebenfalls in der Lage sein, personen bezogene Daten sowie Daten über juristische Personen, ins Ausland übermitteln zu können. Darüber hinaus kann es sich auch um Daten handeln, die sich auf Konformi tätsbewertungsstellen beziehen, etwa wenn das nicht-konforme Produkt durch eine Konformitätsbewertungsstelle vor der Bereitstellung auf dem Markt geprüft werden musste.

Damit die Vollzugsorgane diese Daten einem anderen Staat bekanntgeben dürfen, muss die Gesetzgebung im betreffenden Staat einen angemessenen Datenschutz ge währleisten. Dies entspricht der Anforderung gemäss Artikel 16 DSG.

4b. Kapitel

Aufgrund der Neustrukturierung des 4. Kapitels wird vor dem Artikel 22a das Kapitel Rechtspflege eingefügt, ohne dabei eine neue Bestimmung zu schaffen.

Art. 22a Abs. 3

Aufgrund der Neustrukturierung des 4. Kapitels wird der geltende Artikel 20a unverän dert neu nummeriert und wird neu zu Artikel 22a. Zudem wird beim Beschwerderecht der Wettbewerbskommission der Hinweis auf die relevanten Bestimmungen aktuali siert.

Art. 26a Unrechtmässige Akkreditierung

In der Schweiz – wie auch in den übrigen europäischen Staaten – ist die Akkreditie rungstätigkeit eine hoheitliche Aufgabe, die der einzigen nationalen Akkreditierungs stelle, der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS), vorbehalten ist. Das schwei zerische Akkreditierungssystem entwickelte sich gemeinsam mit der europäischen Ak kreditierungsarchitektur und ist integraler Bestandteil davon. Es trägt in entscheidender Weise zu einem reibungslosen Wirtschaftsaustausch auf dem europäischen Kontinent bei. Die staatliche Akkreditierung schafft einerseits im internationalen Kontext Ver trauen und ermöglicht die Anerkennung von akkreditierten Konformitätsbewertungs stellen im Rahmen von MRAs. Andererseits erlaubt dies der SAS auch, Mitglied der European co-operation for Accreditation (EA) zu sein, welche die offizielle, europäische Akkreditierungsinfrastruktur stellt. Die staatliche Akkreditierung ist ferner in Bereichen, in welchen die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen gesetzlich vorge schrieben ist, die einzige Möglichkeit der staatlichen Aufsicht vor dem Inverkehrbringen von Produkten. Wird die staatliche Akkreditierung durch andere Anbieter konkurren ziert, untergräbt dies einerseits das Vertrauen im internationalen Kontext und führt an dererseits dazu, dass der Staat im gesetzlich geregelten Bereich (d.h. Bereiche, in wel chen die Akkreditierung rechtlich vorgeschrieben ist) die Kontrolle über die Konformi tätsbewertungsstellen verliert.

Die Ausgestaltung der Akkreditierung als hoheitliche Aufgabe ist aber nicht nur im ge setzlich geregelten Bereich angezeigt. Im gesetzlich nicht geregelten Bereich kann sich eine Konformitätsbewertungsstelle freiwillig akkreditieren lassen. Wenn sie diesen Dienst in Anspruch nimmt (und durch das dadurch gewonnene Vertrauen in ihre Dienste ihren Kundenstamm vergrössern kann), ist das nur möglich zu denselben Be dingungen und bei derselben Akkreditierungsstelle, wie im gesetzlich geregelten