Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten
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Kapitel 4., 4a. und 4b
Das geltende THG vereint im 4. Kapitel einen breiten Katalog von Rechten und Pflich ten. Die einzelnen Rechte und Pflichten werden mit der vorliegenden Teilrevision an die heutigen Umstände angepasst und bereinigt. Zudem werden Artikel, die unüber sichtlich geworden sind, neu strukturiert. Das heutige 4. Kapitel wird ferner in ein Kapi tel 4 (Pflichten der Wirtschaftsakteure und Nachweis der Konformität), in ein Kapitel 4a (Marktüberwachung, Datenbearbeitung und Amtshilfe) sowie ein Kapitel 4b (Rechts pflege) unterteilt.
Art. 16f Pflichten der Wirtschaftsakteure
Abs. 1
Damit ein Produkt in Verkehr gebracht werden darf, muss es rechtskonform sein, d.h. die technischen Vorschriften erfüllen. Der Bundesrat soll daher die Möglichkeit erhal ten, auf Verordnungsstufe sachgerechte Pflichten der Wirtschaftsakteure festlegen zu können, deren Einhaltung eine Voraussetzung ist, damit ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden kann oder die erfüllt werden müssen, wenn das Produkt, das be reits in Verkehr gebracht worden ist, verändert wird und danach wieder auf dem Markt bereitgestellt wird, beispielsweise durch Wiederaufbereiter. Gleichzeitig soll mit der Un terstellung dieser Pflichten unter das THG sichergestellt werden, dass sie sich nicht unnötig als Handelshemmnisse auswirken und möglichst einfach und transparent sind. Das bedeutet z.B., dass die Schweiz Pflichten, welche wichtige Handelspartner ihren Wirtschaftsakteuren auferlegen, vor einer allfälligen Übernahme anhand der THG-Kri terien gemäss Artikel 4 prüft.
Diese Pflichten der Wirtschaftsakteure können je nach Produkt unterschiedlicher Natur sein. So kann beispielsweise von einer allgemeinen Aufbewahrungspflicht der Konfor mitätsunterlagen während einer gewissen Zeit über Auskunfts-, Dokumentations- oder Prüfpflichten bis zu hin zu einer Meldepflicht in einem sektorspezifischen Register alles unter solche Pflichten fallen. Diese Pflichten können sich auf den Herstellungszeitpunkt aber auch auf spätere Zeitpunkte beziehen. So kann der Bundesrat gestützt auf diese Bestimmung etwa auch vorsehen, dass die Informationen im digitalen Produktpass nach der Wiederaufbereitung eines Produkts aktualisiert werden müssen. Der horizon tale und subsidiäre Charakter des THG kommt hier deutlich zum Ausdruck. Denn mit der Bestimmung im THG wird lediglich sichergestellt, dass für den Fall des Fehlens einer solchen Kompetenzdelegation auf Stufe Sektorgesetz, die Möglichkeit zur Kon kretisierung solcher Pflichten in der Sektorverordnung besteht. Ein Rahmenerlass wie das THG vermöchte den in solchen Fragen sehr unterschiedlichen Bedürfnissen der einzelnen Produktebereiche nicht abschliessend gerecht zu werden. Diese Pflichten müssen ferner in den einzelnen Sektorverordnungen konkretisiert werden (vgl. auch vorstehend Art. 3 Bst. b Ziff. 4).
Abs. 2
Absatz 2 ermöglicht es dem Bundesrat, eine Sitz- oder Wohnsitzpflicht in den Produkt informationen vorzuschreiben. Diese Angabe kann auf dem Produkt aber auch in den weiteren Produktinformationen wie z.B. dem Beipackzettel oder der Gebrauchsanwei sung gemacht werden. Damit wird sichergestellt, dass den Marktüberwachungsbehör den eine verantwortliche Ansprechperson zur Verfügung steht, gegenüber der sie die Pflichten oder Massnahmen durchsetzen können. Dieses Anliegen ist nicht neu. So sieht das geltende THG diese Möglichkeit bereits heute für gewisse Produkte vor