Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Diese Unterscheidung ist für den Binnenmarkt der EU auch darum wichtig, weil das Inverkehrbringen in der EU pro Produkt nur einmal in der gesamten EU und nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat erfolgen kann. Für die Schweiz ist wichtig, dass für die verschiedenen Schweizer Wirtschaftsakteure dieselben Vorschriften zu denselben Zeitpunkten in der Lieferkette gelten wie in der EU, damit der Handel mit der EU mög lichst hindernisfrei erfolgen kann. Daher ist diese Unterscheidung zwischen dem erst maligen Inverkehrbringen und der Bereitstellung auf dem Markt auch im Schweizer Recht nachzuvollziehen, da die heutige Definition des «Inverkehrbringens» gemäss dem THG beide Zeitpunkte erfasst. Im revidierten THG wird «Inverkehrbringen» somit grundsätzlich durch «die Bereitstellung auf dem Markt» ersetzt, ausser es ist das «In verkehrbringen» gemäss neuer Definition, d.h. die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt, gemeint.
Die Formulierung «gewerblicher oder beruflicher Eigengebrauch» in Buchstabe d Zif fer 1 wird durch die Formulierung «Eigengebrauch im Rahmen einer Geschäftstätig keit» ersetzt. Damit wird Kohärenz geschaffen mit der Formulierung im PrSG. Inhaltlich ändert sich an dieser Bestimmung nichts.
2. Kapitel
Der Titel des zweiten Kapitels wurde angepasst, um präziser sein, da es in diesem Kapitel nicht um den Rechtssetzungsprozess, sondern um die Ausgestaltung beim Er lass von technischen Vorschriften geht.
Art. 4 Abs. 5 Bst. b und c
Gemäss Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b bezeichnet, d.h. veröffentlicht das zuständige Bundesamt jene technischen Normen (sog. bezeichnete Normen) mit Titel und Fund stelle im Bundesblatt, welche die Konformitätsvermutung auslösen können (einzig im Bauproduktesektor, wo bezeichneten Normen verbindlich sind, wird ein anderer Be zeichnungsprozess angewendet). Solche Bezeichnungen erfolgen in der Praxis jedoch nicht immer durch ein Bundesamt, sondern je nach Rechtsgebiet kann auch ein Institut des Bundes dafür zuständig sein. Deshalb wird der Terminus «zuständiges Bundes amt» durch «zuständige Behörde des Bundes» ersetzt.
Die bezeichneten Normen sind in den allermeisten Sektoren freiwillig. Wenden Herstel ler aber die bezeichnete Norm an, profitieren sie von der sog. Konformitätsvermutung. Das bedeutet, die Hersteller dürfen davon ausgehen, dass ihr Produkt den Rechtsvor schriften entspricht, wenn sie sich bei der Herstellung an die bezeichnete Norm gehal ten haben. Das Erarbeiten von Normen kann jedoch zeitaufwändig sein. Wo bezeich nete Normen (noch) fehlen, können daher gemeinsame Spezifikationen (vgl. Art. 3 Bst. cbisoben) diese Lücken schliessen. Gemeinsame Spezifikationen dienen als Alter native oder Ergänzung zu bezeichneten Normen, um die Einhaltung der Rechtsvor schriften zu erleichtern. Neben den bezeichneten Normen werden daher neu auch die «gemeinsamen Spezifikationen» in Artikel 4 Absatz 5 Buchstaben b und c aufgenom men, damit sie bezeichnet werden und daher mit ihrer Anwendung die Vermutungswir kung erzeugen können.
In der französischen Fassung wird «mettre en œuvre» in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b durch «concrétiser» ersetzt und damit an die deutsche und italienische Fassung an geglichen.
Art. 4a Abs. 3 aufgehoben