Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten
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ist im Geschäftsverkehr zu deklarieren, nach welchem Recht die «Akkreditierung» er teilt worden ist.
3. Kapitel 3. Abschnitt
Die Überschrift des 3. Abschnitts wird präziser formuliert.
Art. 11 Einleitungssatz
Die zeitliche Ausrichtung des geltenden Rechts macht eine sprachliche Anpassung des zweiten Teilsatzes des aktuellen Artikels 11 nötig. Artikel 11 sieht die Beteiligung oder Interessenvertretung der Schweiz im Hinblick auf die Erarbeitung von technischen Nor men vor. Die Normen, an denen sich die Schweiz beteiligen will, liegen somit noch nicht vor. Gleichwohl spricht der zweite Teilsatz von Artikel 11 von Normen, «auf die in Vor schriften verwiesen wird». Um diesen zeitlichen Widerspruch aufzulösen, wird die Prä sensform aufgehoben und nur die Zukunftsform «Normen… auf die in Vorschriften ver wiesen werden soll» beibehalten. Diese Anpassung wird genutzt, um Klarheit hinsicht lich der Terminologie zu schaffen: Technische Normen können bezeichnet, d.h. im Bundesblatt veröffentlicht werden gemäss Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b. Solche Nor men werden bezeichnete Normen genannt. Oftmals werden diese Normen auch har monisierte Normen genannt, das ist aber nur in der EU in jedem Fall zutreffend. Wo die Schweiz z.B. eigene Normen erarbeitet und bezeichnet, wäre der Begriff harmonisierte Normen unzutreffend. Deshalb werden Normen, welche die Konformitätsvermutung auslösen können, bezeichnete Normen genannt, wobei ihre Anwendung freiwillig ist (für Bauprodukte gilt eine abweichende Regelung). Demgegenüber gibt es auch Nor men, die in Gesetzen oder Verordnungen für verbindlich erklärt werden. In letzterem Fall werden regelmässig eine oder mehrere Norm-Nummern explizit genannt, wobei es auch Konstellationen gibt, wo die Anwendung einer Gruppe von Normen ohne Auflis tung der einzelnen Normen für verbindlich erklärt wird. Die Gesamtheit aller rechtsre levanten Normen, auf die in Vorschriften verwiesen wird, werden referenzierte Normen genannt.
3. Kapitel 5. Abschnitt
Da Artikel 13 umformuliert wurde (vgl. nachstehend) wird der Titel des 5. Abschnitts im
3. Kapitel entsprechend angepasst.
Art. 13
Abs. 1 und 2
Die Verpflichtung, eine zentrale Auskunftstelle für technische Vorschriften und Normen bereitzustellen, ergibt sich für die Schweiz schon aus dem GATT-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse aus dem Jahr 197930. Sie soll dazu beitragen, dass Behörden und Private sich möglichst schnell und zuverlässig über die technischen Re geln des eigenen Landes wie auch anderer Staaten informieren können. Damit soll der Warenhandel so reibungslos wie möglich verlaufen. Das geltende Recht schreibt vor, dass dafür eine Stelle geschaffen werden muss. Neu wird Absatz 1 umformuliert, so dass dafür nicht eigens eine neue Stelle geschaffen werden muss bzw. dass diese Auskünfte auch von mehr als einer Stelle erteilt werden können (Abs. 2). So kann die Auskunft jeweils dort erteilt werden, wo das grösste Wissen vorhanden ist, z.B. bei den