Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten

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(Art. 4a Abs. 3 des geltenden THG). Neu wird diese Möglichkeit für alle Produkte eröff net. Diese Erweiterung wurde nötig, weil die Verlagerung des Handels in den digitalen Raum dazu geführt hat, dass ein Produkt zwar in der Schweiz verkauft wird, für die Marktüberwachungsbehörden oder die Verwenderinnen und Verwender aber keine verantwortliche Ansprechperson in der Schweiz vorhanden ist. Insbesondere der di rekte Verkauf über Online-Kanäle durch Wirtschaftsakteure, die nicht in der Schweiz ansässig sind, kann die Schweizer Marktüberwachungsbehörden daran hindern, effek tiv gegen nicht konforme oder nicht sichere Produkte auf dem Schweizer Markt vorge hen zu können. Eine effektive Marktüberwachung ist aber eine unabdingbare Voraus setzung unter dem «New Approach»-Ansatz31. Für einen fairen Wettbewerb ist es zu dem wichtig, dass alle Wirtschaftsakteure, die auf dem Schweizer Markt Produkte ab setzen, gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob ein Wirtschaftsakteur im In- oder Ausland ansässig ist. Diese Herausforderungen werden z.B. auch von der Mo tion 24.3687 von NR Michaud Gigon Sophie «Grosse Online-Händler mit Sitz in einem Drittstaat dazu verpflichten, eine Rechtsvertretung in der Schweiz zu bestimmen» the matisiert. In verschiedenen Bereichen hat der Gesetzgeber diesem Anliegen bereits Rechnung getragen. Das Datenschutzgesetz vom 25. September 202032 (DSG) sieht vor, dass eine Datenschutz-Vertretung in der Schweiz benannt werden muss (Art. 14 Datenschutzgesetz). Auch im Bereich der Mehrwertsteuer gibt es eine solche Pflicht (Art. 67 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200933[MWSTG]). Im Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG), das bis Mitte Februar 2026 in der Vernehmlassung war, ist vorgesehen, dass Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen, die nicht in der Schweiz niedergelassen sind, eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter in der Schweiz bezeichnen müssen.

Eine derartige Vorschrift kann allerdings ein Handelshemmnis darstellen. Auch das Er fordernis einer verantwortlichen Person in der Schweiz muss sich daher an den Krite rien von Artikel 4 orientieren. Mit der Teilrevision des PrSG wird eine identische Vor schrift ins PrSG aufgenommen werden. Beide Formulierungen, sowohl jene im THG als auch jene im PrSG, sind als Kann-Vorschriften ausgestaltet. Dies, weil eine verant wortliche Person in der Schweiz nicht in jedem Fall nötig sein wird. Wo Produkte vor allem aus Staaten importiert werden, mit welchen die Schweiz aufgrund von völker rechtlichen (Handels-)Verträgen eine weitgehende und funktionierende Amtshilfe prak tizieren kann, wird das beispielsweise weniger nötig sein. Zahlreiche Produktekatego rien werden jedoch nicht nur aus Staaten importiert, mit welchen die Schweiz einen (Handels-)Vertrag abgeschlossen hat. In einer solchen Konstellation kann es sachge recht sein, eine Sitz- oder Wohnsitzpflicht in der Schweiz vorzusehen und gleichzeitig mit jenen Staaten, mit welchen ein (Handels-)Abkommen besteht, den verantwortlichen Wirtschaftsakteur mit Sitz im Vertragspartnerstaat gegenseitig zu anerkennen, so dass im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern nur eine Adresse deklariert werden muss, um die Vorschrift für beide Märkte zu erfüllen.

Art. 17 Grundsätze für den Nachweis der Konformität

Die Sachüberschrift des geltenden Artikel 17 wird ergänzt mit «Nachweis der Konfor mität». Aus sprachlogischen Gründen wurde in Absatz 1 das Wort «können» ersatzlos

31 Vgl. dazu Fussnote 9.

32 SR 235.1

33 SR 641.20