Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten

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Abs. 2

In den letzten 10 Jahren hat sich der Onlinehandel mehr als verdoppelt34. Die Verlage rung des Warenhandels in den digitalen Raum bringt auch veränderte Anforderungen an den Vollzug mit sich, damit dieser seiner Aufgabe nachkommen kann. Darum wird in Absatz 2 die Grundlage geschaffen, dass die Vollzugsorgane unter fiktivem Namen entweder selbst oder mittels eines Auftragnehmers Produkte online erwerben können. Letzteres ist nötig, weil die Herausforderungen beim Online-Kauf unter fiktivem Namen oftmals darin bestehen, dass Personendaten der Vollzugsorgane z.B. für den Erwerb einer Kreditkarte oder für die Rechnungsstellen offengelegt werden müssen. Das kann aus Datenschutzgründen unerwünscht sein oder es kann die Absicht, ein Produkt unter fiktivem Namen zu erwerben, vereiteln. Die Vollzugsorgane sollen diese Aufgabe auch einem (spezialisierten) Auftragnehmer übertragen können.

Art. 19a Verwaltungsmassnahmen

Der neue Artikel 19a enthält die Verwaltungsmassnahmen des geltenden Artikels 19.

Abs. 1

Absatz 1 entspricht grundsätzlich dem geltenden Artikel 19 Absatz 2. Werden Mass nahmen auf Verdachtsbasis getroffen, so müssen diese verhältnismässig sein. Der gel tende Artikel 19 Absatz 6 wurde in den Artikel 19a Absatz 1 verschoben, um klarzustel len, dass diese Massnahmen (Warnung, Rückruf und Information) durch die Vollzugs organe möglich ist, wenn der Wirtschaftsakteur die nötigen Massnahmen nicht recht zeitig ergreift.

Abs. 2

Absatz 2 entspricht dem geltenden Artikel 19 Absatz 3.

Abs. 3

Absatz 3 entspricht inhaltlich weitgehend dem geltenden Artikel 19 Absatz 4. Die Liste der geeigneten Massnahmen wird jedoch ergänzt durch die Möglichkeit der Vollzugs behörden, die «Herstellung der Konformität eines Produktes» zu verlangen (Art. 19a Abs. 3 Bst. a). Dies ist ein zentrales Anliegen der Marktüberwachung, da ein Produkt nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn es rechtskonform ist. Die Vollzugsbehörden erhalten damit die Befugnis, Unternehmen aufzufordern, ihre Produkte so anzupassen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen und technischen Vorschriften entsprechen. Dazu können beispielsweise fehlende Sicherheitsmerkmale ergänzt, Kennzeichnun gen angebracht oder technische Änderungen vorgenommen werden. Die Massnahme dient dazu, die Konformität herzustellen, ohne sofort ein Verkaufsverbot oder eine Rücknahme anzuordnen. Sie umfasst auch die Nachrüstung eines nicht konformen Produktes, weshalb diese nicht gesondert aufgeführt wird. Diese Regelung wird analog zum PrSG ins THG übernommen, um eine einheitliche und verhältnismässige Vorge hensweise sicherzustellen. Diese Ergänzung führt dazu, dass der heute geltende Buchstabe a zu Buchstabe b wird.

34 Gesamtmarkterhebung für den Onlinehandel in der Schweiz durchgeführt von HANDELSVERBAND.swiss gemeinsam mit GfK Switzerland und in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Post: Schweizer Online-Konsum wächst in 2023 um 3 Prozent – Einbussen aus 2022 wieder ausgeglichen (gfk.com).