Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten

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Lebenszyklus des Produktes über einen Datenträger zugänglich sein müssen. Dabei wird bewusst offengelassen, ob der Bundesrat ein eigenes, schweizerisches System zur elektronischen Bereitstellung von produktbezogenen Informationen schafft oder sich an bereits bestehenden Systemen von Handelspartnern beteiligt. Die nachstehen den Erläuterungen haben die Optik, dass sich der Bundesrat zur Schaffung eines ei genen, schweizerischen Systems entschieden haben wird.

Digitale Lösungen werden im Zeitalter des Onlinehandels immer wichtiger. Sie ermög lichen Transparenz und Rückverfolgbarkeit entlang der Wertschöpfungskette sowie eine gezieltere Marktüberwachung, indem sie Informationen z.B. über die Konformität der Produkte digital zugänglich machen. Ein Informationssystem würde somit die Marktüberwachung insbesondere gegenüber Online-Plattformen und Billiganbietern, die die Schweizer Vorschriften nicht einhalten, erleichtern. Wirtschaftsakteure könnten ihrerseits den Nachweis der Konformität effizienter erbringen und einfacher Anpassun gen der Produktinformation vornehmen. Verwenderinnen und Verwender könnten fun dierte Kaufentscheide treffen.

Ob der Bundesrat ein solches Informationssystem für die Schweiz einführen will und welche Daten als Voraussetzung für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt digital zugänglich gemacht werden müssten, wird der Bundesrat für jeden Produktebe reich separat entscheiden. In gewissen Sektoren kann ein solches Informationssystem auch eine Voraussetzung werden, damit Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden können. Zu diesem Zweck müssen die Regulierungskosten frühzeitig im Rechtset zungsprozess analysiert und transparent ausgewiesen werden, damit sich betroffene Kreise im Rahmen der Vernehmlassung dazu äussern können (vgl. auch vorstehende Ziff. 3.2. und 3.3.). So wird sichergestellt, dass der Bundesrat sich für die Regulierungs variante mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Volkswirtschaft entscheiden kann. Bei der Umsetzung dieser Bestimmung sind somit das UEG und das Vernehm lassungsgesetz vom 18. März 200524 (VIG) zu beachten.

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch Artikel 35i des Umweltschutzgeset zes vom 7. Oktober 198325 (USG), der mit der Parlamentarischen Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» eingeführt wurde. Dieser bestimmt bereits, dass der Bundesrat umweltbezogene Produktanforderungen während des Lebenszy klus des Produktes, sowie entsprechende Kennzeichnungs- und Informationsanforde rungen festlegen kann. Letztere sollen einerseits die Verwenderinnen und Verwender dabei unterstützen, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Andererseits sollen zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft zum Beispiel den Reparaturbetrieben und Recycling unternehmen die nötigen Informationen bereitgestellt werden, um die Reparatur und Wiederaufbereitung sowie die sachgerechte Entsorgung von Produkten zu ermögli chen. Bei der Ausgestaltung dieser Vorgaben zur Kreislaufwirtschaft soll der Bundesrat die Regelungen der wichtigsten Handelspartner berücksichtigen.

Während somit die gesetzliche Grundlage für die Bereitstellung von Informationen zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft im USG zu finden ist, soll die gesetzliche Grundlage für das System, mit dem produktbezogene Daten in elektronischer Form zugänglich gemacht werden können, im THG verankert werden. Diese gesetzliche Grundlage im THG kann einerseits horizontal für alle Produktbereiche genutzt werden und stellt si cher, dass das System einheitlich und soweit möglich interoperabel mit vergleichbaren

24 SR 172.061

25 SR 814.01