Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten
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Ergänzt wird zudem unter dem Buchstaben d, dass vom Wirtschaftsakteur, von der Betreiberin oder dem Betreiber des Internet-Hosting-Dienstes oder von der Halterin oder dem Halter des Domain-Namens verlangt werden kann, dass der Zugang zu ei nem Online-Angebot unterbunden wird. Werden Produkte auf dem Markt bereitgestellt, müssen diese rechtskonform sein, unabhängig davon, ob diese in einem physischen Geschäft oder online angeboten werden. Im Jahr 2025 wurden in der Schweiz insge samt Waren für 15,8 Milliarden Franken von Privatpersonen im Online-Versandhandel bestellt. Davon wurden 13 Milliarden Franken direkt bei Unternehmen in der Schweiz ausgegeben und 2,8 Milliarden Franken gingen an ausländische Onlinehändler35. Bei diesem Produktvolumen sind erfahrungsgemäss auch immer nicht sichere oder nichtkonforme Produkte dabei. Wenn der Hersteller, Importeur oder Händler eines nichtkonformen Produkts nicht ermittelt werden kann oder nicht reagiert, etwa weil er seinen Sitz im Ausland hat oder anonym auftritt, oder wenn aufgrund einer akuten Gefährdung der überwiegenden öffentlichen Interessen rasches Handeln erforderlich ist, müssen Instrumente vorhanden sein, damit nicht-konforme Produkte nicht weiter angeboten und verkauft werden. Um den Vollzugbehörden ihre Arbeit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, wurde der Massnahmenkatalog in Artikel 19a Absatz 3 Buchstabe d um die Möglichkeit erweitert, Online-Angebote zu unterbinden. Dies kann durch Sperrung oder Entfernung der betreffenden Inhalte, Domainnamen etc. erfolgen, wobei die Ver hältnismässigkeit dabei stets gewahrt werden muss36. Domain-Namen sind für das THG dabei nur relevant, sofern unter einem bestimmten Domain-Name ein nicht kon formes Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Demgegenüber reguliert die Verord nung vom 5. November 201437 über Internet-Domains (VID) Domain-Namen umfas send und würde dem THG als lex specialis vorgehen, wenn Sachverhalte vorliegen, die auch von der VID erfasst sind.
Abs. 4
Absatz 4 entspricht dem geltenden Artikel 19 Absatz 5.
Abs. 5
Absatz 5 regelt das Vorgehen der Vollzugsorgane, wenn ein Wirtschaftsakteur die Kon formität seiner Produkte aufgrund organisatorischer Mängel nicht sicherstellen kann. In solchen Fällen können die Vollzugsorgane direkt im Betrieb Massnahmen anordnen, insbesondere in den Bereichen Produktionsprozess und Qualitätssicherung. Ziel dieser Massnahmen ist es, die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sollten diese Massnahmen nicht zielführend sein, sieht die Bestimmung als ultima ratio die Möglichkeit vor, eine Betriebsschliessung anzuordnen.
Art. 19b Erlass von Massnahmen als Allgemeinverfügung
Artikel 19b entspricht dem geltenden Artikel 19 Absatz 7, wobei eine Änderung und eine Präzisierung vorgenommen werden. Der geltende Artikel 19 Absatz 7 sieht vor, dass Allgemeinverfügungen nach Eintritt der Rechtskraft veröffentlicht werden. Mit der vorliegenden Teilrevision wird der Publikationszeitpunkt geändert. Die Allgemeinverfü
35Gesamtmarkterhebung für den Onlinehandel in der Schweiz durchgeführt von HANDELSVERBAND.swiss hat gemein sam mit NIQ/GfK und in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Post: Schweizer Online-Konsum wächst im Jahr 2025 erneut um 6% – das Wachstum der Einkäufe im Ausland flacht ab (www.handelsverband.swiss).
36Art. 42 VwVG