Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten

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Abs. 5

Um die Interoperabilität mit dem System der EU zu gewährleisten, würden auch in der Schweiz private Digitalproduktpass-Dienstleister Lösungen anbieten, über welche die Daten verarbeitet und zur Verfügung gestellt werden können. Basierend auf Absatz 5 können die Zuständigkeiten und Anforderungen an diese privaten Dienstleister auf Ver ordnungsebene definiert werden.

3. Kapitel 1a. Abschnitt

Aufgrund der neuen Überschrift im 1. Abschnitt verschiebt sich der geltende 1. Ab schnitt in den Abschnitt 1a.

Art. 10 Abs. 2 Bst. d

Nach Schweizer (und europäischer) Rechtsauffassung ist die Akkreditierungstätigkeit eine hoheitliche Tätigkeit. Bereits nach geltendem Recht, kann ausländischen Akkre ditierungsstellen – auf deren Gesuch hin – erlaubt werden, in gesetzlich nicht geregel ten Bereichen (d.h. Bereiche, in welchen die Akkreditierung rechtlich nicht vorgeschrie ben ist) Akkreditierungen in der Schweiz vorzunehmen (Art. 271 Ziff. 1 des Strafgesetz buches (StGB)27 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 RVOV sowie Art. 4 Abs. 3 der Akkreditierungs‑ und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199628[AkkBV]). Bewilligungen im Sinne von Artikel 271 StGB sind jedoch nur möglich, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens muss eine hoheitliche Tätigkeit betroffen sein (was in casu immer der Fall ist, da für die Qualifikation als hoheitliche Tätigkeit die schweizerische Rechts auffassung massgebend ist und nicht etwa das ausländische Recht [vgl. z.B. BGE 148 IV 66, E. 1.4.1 und 1.4.2 m.w.H.]). Zweitens muss diese Tätigkeit für einen ausländi schen Staat, d.h. in dessen Interesse erfolgen. In wenigen Weltregionen ist die Akkre ditierung jedoch eine privatrechtliche Tätigkeit bzw. erfolgt nicht im Interesse eines Staats. Die zweite Voraussetzung ist mithin nicht immer erfüllt, wenn ausländische Stel len in der Schweiz «akkreditieren». «Akkreditierungen» von Stellen aus Ländern, in welchen die Akkreditierung eine privatrechtliche Tätigkeit ist, sind keine Akkreditierung gemäss Schweizer Recht. Dennoch sind einige von diesen «Akkreditierungsstellen» Mitglieder von internationalen Akkreditierungsorganisationen29, bei welchen auch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) Mitglied ist. Die Schweiz ist eine stark ex portorientierte Volkswirtschaft. Im Verhältnis zum Exportvolumen verfügt sie über eine vergleichsweise kleine Akkreditierungsstelle. Die SAS kann nicht in allen Bereichen, in welchen die Schweizer Exportwirtschaft tätig ist, Akkreditierungen anbieten. In gewis sen Konstellationen hat die Schweiz ein Interesse, das Schweizer Konformitätsbewer tungsstellen von ausländischen Stellen geprüft werden können, deren Sitz sich in ei nem Land befindet, der die Akkreditierung privatrechtlichen Stellen überlässt. In sol chen Fällen soll es den Schweizer Konformitätsbewertungsstellen trotzdem möglich sein, sich als «akkreditiert» bezeichnen zu können, auch wenn keine Akkreditierung nach schweizerischem Recht vorliegt. Für diese Konstellation soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, die Kriterien festzulegen, um neben den Bewilligungen im Sinne von Artikel 271 Ziffer 1 StGB auch Bewilligungen für Stellen erteilen zu können, die nicht im Auftrag oder Interesse eines ausländischen Staats handeln. In solchen Fällen

27SR 311.0

28 SR 946.512

29 International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) oder dem International Accreditation Forum (IAF) sowie deren Nachfolgeorganisation Global Accreditation Cooperation Incorporated.