Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten

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automatisierte Informations- und Kommunikationsdienste erfolgen. Ziel ist es, den ein heitlichen Vollzug des Gesetzes zu gewährleisten und die Effizienz der behördlichen Zusammenarbeit zu erhöhen. Präzisiert wird zugleich, dass es sich bei diesen Daten um besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 5 Buchstabe c des DSG und um besonders schützenswerte Daten juristischer Personen gemäss Artikel 57r Ab satz 2 /57qbisdes RVOG handeln kann. Ergänzt wird in Artikel 20b zudem die zweite Kategorie besonders schützenswerter Daten über juristische Personen im Sinne von Artikel 57r Absatz 2 Buchstabe b RVOG, die Daten über Geschäfts-, Berufs- oder Fa brikationsgeheimnisse. Ferner wird neu die Zweckbindung für die Datenbearbeitung explizit verankert, in dem die Bearbeitung der Daten nur möglich ist, soweit dies für die Marktüberwachung erforderlich ist.

Art. 20c Datenbearbeitung durch die für die Erteilung der Akkreditierung zustän

dige Behörde

Die Behörde gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a THG, die SAS, gelangt bei der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages immer wieder in den Besitz von Dokumenten, welche Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c Datenschutzgesetz (DSG) enthalten, namentlich Da ten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie. Das kann etwa der Fall sein bei Akkreditierungen von Zertifizierungsstellen, die Spitäler oder polizeiliche Einrichtungen zertifizieren. Bei der Akkreditierung von Labors kann die SAS weiter in den Besitz von Dokumenten gelangen, die genetischen Daten oder biometrischen Daten zur Identifizierung einer Person enthalten. Auch Daten von juristischen Personen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktio nen sowie Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse können sich in den Unterlagen finden, welche im Rahmen von Akkreditierungen in den Besitz der SAS gelangen. Bereits das Aufbewahren und das Löschen solcher Daten gelten als Datenbearbeitung gemäss Artikel 5 Buchstabe d DSG. Sowohl das DSG (Art. 34 Abs. 2 Bst. a) als auch das RVOG (Art. 57r Abs. 1) schreiben vor, dass eine gesetzliche Grundlage vorhanden sein muss, wenn Behörden derartige Daten bearbeiten. Damit die SAS ihrem Auftrag nachkommen kann und den geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben entspricht, ist das THG mit einer Bestimmung zu ergänzen, wonach die SAS diese Personendaten bearbeiten, das bedeutet insbesondere speichern, aufbewahren, archivieren, löschen oder vernichten darf.

Art. 20d Datenbekanntgabe an ausländische Behörden

Abs. 1, 2 und 3

Art. 20d wird eingeführt, um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwi schen den Behörden der Schweiz und den Behörden eines Staates sicherzustellen, mit dem die Schweiz ein Marktzugangsabkommen abgeschlossen hat. Ziel ist es einer seits, Synergieeffekte zu schaffen. Der Datenaustausch erspart die doppelte Datener hebung, was die Kosten für Unternehmen und Behörden senken kann. Andererseits verhindert ein funktionierender, grenzüberschreitender Datenaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden, dass Produkte, die auf einem Markt verboten sind, auf dem anderen weiterhin verkauft werden können. Diese Bestimmung ermöglicht den Behörden ferner, sich gegenseitig laufend über nicht-konforme oder gefährliche Pro dukte inklusive der ergriffenen Massnahmen zu informieren. Das unterstützt eine Ho mogenisierung und somit Stärkung der Marktüberwachung innerhalb von Europa.