Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten

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Art. 16a Bereitstellung auf dem Markt von nach ausländischen technischen Vor

schriften hergestellten Produkten: Grundsatz

Abs. 1

In der französischen Fassung wird ein «et» zwischen Buchstabe a und b eingefügt und somit an die bestehende deutsche und italienische Fassung angeglichen.

Abs. 2 Bst. e

Artikel 16a Absatz 1 THG schreibt vor, dass Produkte, die in der EU oder einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr sind, auch in der Schweiz auf dem Markt bereitgestellt werden können. Das gilt auch, wenn das Produkt von den techni schen Vorschriften der Schweiz abweicht. Dieses Prinzip nennt man «Cassis-de-Dijon-Prinzip». Es trägt zur Vermeidung unbegründeter, neuer Handelshemmnisse bei und vermeidet den Erlass neuer schweizerischer Vorschriften, die unnötig von den EU-Vor schriften abweichen. Mit dem «Cassis-de-Dijon-Prinzip» wird auch berücksichtigt, dass die Vorschriften der EU bzw. ihrer Mitgliedstaaten einen vergleichbar hohen Standard wie jene der Schweiz aufweisen. Vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» gibt es Ausnahmen. Neben den gesetzlich verankerten Ausnahmetatbeständen kann auch der Bundesrat Ausnahmen von diesem Prinzip beschliessen. Das kann er jedoch nur tun, wenn die Ausnahme nötig ist zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen, wenn sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellt und wenn sie verhältnismässig ist. An diese Vorgaben muss sich auch der Gesetzgeber halten (Art. 4). Das gilt schon heute, geriet jüngst aber etwas in Ver gessenheit (vgl. Fussnote 10). Damit das Zusammenspiel von Artikel 16a Absatz 2 und Artikel 4 Absätze 3 und 4 besser aus dem Gesetzestext hervorgeht, soll dies durch eine sprachliche Anpassung in Absatz 2 Buchstabe e verdeutlicht werden. Sind die Kriterien gemäss Artikel 4 Absätze 3 und 4 nicht erfüllt, darf der Bundesrat keine Aus nahme vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» beschliessen.

Abs. 2bis

Der Prüfprozess für Ausnahmen vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» basiert heute auf einer Verwaltungspraxis. Dieser Prüfprozess soll nun kodifiziert und stärker in den ordentli chen Gesetzgebungsprozess integriert werden. Absatz 2bisschafft die Grundlage für ein einheitliches Verfahren zur Prüfung der Kriterien gemäss Artikel 4 Absätze 3 und 4, bevor der Bundesrat eine Ausnahme vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» beschliessen kann. Damit wird sichergestellt, dass Ausnahmen nur erlassen werden, wenn überwie gende öffentliche Interessen vorliegen und insbesondere das Verhältnismässigkeits prinzip eingehalten ist. Die rechtliche Verankerung des Prüfverfahrens erhöht die Transparenz und Rechtssicherheit und klärt, zu welchem Zeitpunkt und durch wen im Rechtssetzungsverfahren die Prüfung vorzunehmen ist. Die Stärkung des Prüfpro zesse gewährleistet, dass die Wirksamkeit dieses Prinzips bestehen bleibt.

Art. 16e Abs. 1 Bst. c: Bereitstellung auf dem Markt von nach ausländischen techni

schen Vorschriften hergestellten Produkten: Produktinforma tion

Wie oben unter Artikel 4a Absatz 3 erläutert, geht Artikel 4a Absatz 3 in Artikel 16f Ab satz 2 auf. Um Kohärenz zu gewährleisten, wird Artikel 16e Absatz 1 Buchstabe c mit dem Verweis auf Artikel 16f Absatz 2 ergänzt.