Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/10: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 37 Seiten
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füllung von Behördenaufgaben (EMBAG) zu verstehen, sondern eine Online-Schnitt stelle gemäss dem Verständnis des EU-Produktesicherheitsrecht (vgl. Art. 3 Ziff. 15 der EU‑Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020).
Die Definition des Wirtschaftsakteurs ist mithin so gestaltet, dass Akteure entlang der gesamten Liefer‑ und Wertschöpfungskette erfasst werden können. Die Aufzählung von Wirtschaftsakteuren unter Artikel 3 Buchstabe cterist nicht abschliessend. Denn einerseits ist es wahrscheinlich, dass aufgrund der Digitalisierung und der Globalisie rung des Handels sowie im Rahmen der Kreislaufwirtschaft neue Wirtschaftsakteure entlang der Produktions- und Lieferkette entstehen, wie z.B. ein Wiederaufbereiter oder ein Recyclingunternehmen. Andererseits sollen grundsätzlich auch sektorspezifische Wirtschaftsakteure wie z.B. der nachgeschaltete Anwender aus dem Bereich chemi scher Stoffe oder der Montagebetrieb etwa bei Aufzügen gleichermassen dem Begriff des Wirtschaftsakteurs gemäss THG unterstellt werden können. Die Art und der Um fang der Pflichten richten sich nach der jeweiligen Rolle in der Liefer‑ und Wertschöp fungskette und werden im Sektorrecht festgelegt.
Art. 3 Bst. d und Bst. dbisBegriffe «Bereitstellung von Produkten auf dem Markt» und «Inverkehrbringen»
Für einen Erlass, welcher die Vermeidung und den Abbau technischer Handelshemm nisse zum Ziele hat, ist die Ausrichtung seiner Begriffsbestimmungen nach internatio nal akzeptierten Sprachregelungen wesentlich. Zusätzlich zum für alle WTO-Mitglieder relevanten WTO TBT-Übereinkommen, dienen im europäischen Kontext namentlich die horizontalen EU-Verordnungen 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditie rung und Marktüberwachung, 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit21 als Referenz punkte. Durch hinreichend weit gefasste Umschreibungen muss sichergestellt werden, dass allenfalls unterschiedliche Konzeptionen in der sektoriellen Gesetzgebung glei chermassen dem THG unterstellt sind und der Handel mit aussereuropäischen Part nern nicht beeinträchtigt wird.
Bis heute wird im THG das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produktes als «Inverkehrbringen» definiert. An den Zeitpunkt des Inverkehrbringens werden ver schiedene Pflichten geknüpft. So muss das Produkt zu diesem Zeitpunkt rechtskonform sein (Art. 3 Bst. b THG). Darüber hinaus müssen alle Wirtschaftsakteure in der Liefer kette Auflagen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit erfüllen und gewährleisten, dass sich nur konforme Produkte auf dem Markt befinden. Welcher Wirtschaftsakteur dabei wel che Pflichten hat, hängt auch davon ab, welcher Wirtschaftsakteur innerhalb der Lie ferkette zu unterschiedlichen Zeitpunkten für das Produkt zuständig ist. In den EU-Rechtsakten jüngeren Datums wird daher neu unterschieden zwischen dem «Inver kehrbringen» und der «Bereitstellung auf dem Markt». Demnach wird ein Produkt «in Verkehr gebracht», wenn es erstmalig auf dem Markt bereitgestellt wird. Dieser Vor gang wird üblicherweise vom Hersteller oder von einem Einführer durchgeführt. Alle nachfolgenden Tätigkeiten, z. B. Weitergabe von Händler zu Händler oder von einem Händler an eine Verwenderin oder einen Verwender, werden in der EU als «Bereitstel lung auf dem Markt» bezeichnet. Das Inverkehrbringen stellt somit für die Produkte konformität nach wie vor den wichtigsten Zeitpunkt dar, weil die Produkte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechen müssen.
21 Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Euro päischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates, ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1.