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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten
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Eine Anteilsinhaberin oder ein Anteilsinhaber oder mehrere Anteilsinhaberinnen und -inhaber der übernehmenden Kapitalgesellschaft, die zusammen mindestens 5 Prozent des stimmberechtigten Kapitals besitzen, können die Einberufung einer Generalversammlung ihrer Kapitalgesellschaft verlangen.
7. Abschnitt: Gläubigerschutz
Art. 25 Sicherstellung der Forderungen
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Die Gläubigerinnen und Gläubiger der an der Fusion beteiligten Rechtsträger können innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses vom übernehmenden Rechtsträger die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen. Die Pflicht zur Sicherstellung entfällt, wenn der Rechtsträger nachweist, dass die Erfüllung der Forderung durch die Fusion nicht gefährdet wird.
2
Anstelle der Leistung einer Sicherheit kann der dazu verpflichtete Rechtsträger die betreffenden Forderungen erfüllen, sofern die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger dadurch nicht geschädigt werden.
Art. 26 Persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter
1
Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers, die vor der Fusion für dessen Verbindlichkeiten hafteten, bleiben dafür haftbar, soweit die Verbindlichkeiten vor der Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses begründet wurden oder deren Entstehungsgrund vor diesem Zeitpunkt liegt.
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Die Ansprüche aus persönlicher Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers verjähren spätestens fünf Jahre nach der Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses. Wird die Forderung erst nach dieser Veröffentlichung fällig, so beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit. Die Begrenzung der persönlichen Haftung gilt nicht für Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die auch für die Verbindlichkeiten des übernehmenden Rechtsträgers persönlich haften.
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Bei Anleihensobligationen und anderen Schuldverschreibungen, die öffentlich ausgegeben wurden, besteht die Haftung bis zur Rückzahlung, es sei denn, der Prospekt sehe etwas anderes vor. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen nach Artikel 1157 ff. des Obligationenrechts.
8. Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Fusion von Vereinen
Art. 27 Erleichterungen bei der Fusion zwischen Vereinen
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Auf die Fusion zwischen Vereinen finden die Artikel 9, 13 Buchstaben b - e, 14, 15, 17, 19, 20, 23, 24 und 91 keine Anwendung.
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Auf Vereine, die im Handelsregister eingetragen sind, bleibt Artikel 20 anwendbar.