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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten
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b. die erforderlichen Belege vorliegen;
c. die erforderlichen Verträge und Pläne sowie die Berichte der Organe und der
Revisorinnen oder Revisoren vollständig sind;
d. die Beschlüsse der Organe vollständig sind und die erforderlichen Mehrheiten vorliegen;
e. die zwingenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts eingehalten wurden;
f. die nach diesem Gesetz oder anderen Bundesgesetzen notwendigen behördlichen
Genehmigungen der Fusion, Spaltung oder Umwandlung rechtskräftig sind.
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Sind die vorgelegten Verträge oder Pläne offensichtlich unrichtig, so können sie zurückgewiesen werden. Die Richtigkeit der Berichte ist nicht zu prüfen.
Art. 89 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a. die Einzelheiten der Eintragung ins Handelsregister;
b. die einzureichenden Belege;
c. das Auflageverfahren nach den Artikeln 17, 28, 52 und 78.
2. Abschnitt: Anmeldung beim Grundbuchamt
Art. 90
Der übernehmende Rechtsträger, oder im Falle der Umwandlung der Rechtsträger der seine Rechtsform wechselt, muss innert drei Monaten seit der Rechtswirksamkeit alle Änderungen, die sich aus der Fusion, der Spaltung oder der Umwandlung hinsichtlich der Einträge im Grundbuch ergeben, beim Grundbuchamt anmelden.
3. Abschnitt: Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
Art. 91
1
Wenn bei einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt sind, kann jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Fusions-, Spaltungs- oder Umwandlungsbeschlusses verlangen, dass das Gericht eine Ausgleichszahlung festsetzt. Für die Festsetzung der Ausgleichszahlung gilt Artikel 7 Absatz 2 nicht.
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Die Klage auf Überprüfung der Wahrung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte hindert die Rechtswirksamkeit des Fusions-, Spaltungs- oder Umwandlungsbeschlusses nicht.