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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten
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Im Bericht sind rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen:
a. der Zweck und die Folgen der Fusion;
b. der Fusionsvertrag;
c. das Umtauschverhältnis für Anteile und gegebenenfalls die Höhe der Ausgleichszahlung
beziehungsweise die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers beim übernehmenden Rechtsträger;
d. gegebenenfalls die Höhe der Abfindung;
e. besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung;
f. gegebenenfalls der Umfang der Kapitalerhöhung des übernehmenden Rechtsträgers;
g. gegebenenfalls die Nachschusspflicht und die persönliche Haftung, die sich für die
Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträger aus der Fusion ergeben;
h. bei der Fusion von Rechtsträgern mit unterschiedlichen Rechtsformen die Pflichten, die
den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in der neuen Rechtsform auferlegt werden können.
3
Bei der Kombinationsfusion ist dem Fusionsbericht der Entwurf der Statuten des neuen Rechtsträgers beizufügen
Art. 15 Prüfung des Fusionsvertrags und des Fusionsberichts
1
Jeder der an der Fusion beteiligten Rechtsträger muss den Fusionsvertrag und den Fusionsbericht von einer besonders befähigten Revisorin oder einem besonders befähigten Revisor prüfen lassen.
2
Er muss sowohl seiner Revisorin oder seinem Revisor als auch den Revisorinnen und Revisoren der anderen an der Fusion beteiligten Rechtsträger alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
3
Die Revisorin oder der Revisor legt in einem schriftlichen Prüfungsbericht insbesondere dar:
a. ob die vorgesehene Kapitalerhöhung des übernehmenden Rechtsträgers zur Wahrung
der Rechte der Anteilsinhaberinnen und -inhaber des übertragenden Rechtsträgers genügt;
b. ob das Umtauschverhältnis für Anteile angemessen ist;
c. nach welcher Methode das Umtauschverhältnis bestimmt worden ist und ob die ange-
wandte Methode angemessen ist;
d. welche Werte sich allenfalls mit einer anderen angemessenen Methode ergäben;
e. gegebenenfalls ob die Abfindung angemessen ist;
f. ob besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung vorliegen.
4
Auf Antrag der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der an der Fusion beteiligten Rechtsträger kann das Eidgenössische Amt für das Handelsregister für alle eine gemeinsame Revisorin oder einen gemeinsamen Revisor bezeichnen.