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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten

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3 Artikel 21 und 22 finden Anwendung, wenn einer der beteiligten Vereine im Handelsregister eingetragen ist. In den übrigen Fällen wird die Fusion mit dem Vorliegen des Fusionsbeschlusses aller beteiligten Vereine rechtswirksam.

Art. 28 Auflage des Fusionsvertrags und Einsichtsrecht

1

Die beteiligten Vereine müssen den Fusionsvertrag mindestens 30 Tage vor der Beschlussfassung durch die Generalversammlung an ihrem Sitz zur Einsicht auflegen. Vereine, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen den Fusionsvertrag zusätzlich beim Handelsregisteramt an ihrem Sitz auflegen.

2

Die Vereinsmitglieder und die bekannten Gläubigerinnen und Gläubigern sind in geeigneter Form auf die Auflage des Fusionsvertrags und die Möglichkeit zur Einsichtnahme hinzuweisen. Vereine, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen im Schweizerischen Handelsamtsblatt darauf hinweisen.

Art. 29 Fusionsbeschluss

1

Der Fusionsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder, wenn sich aus der Fusion eine Änderung des Zwecks des Vereins ergibt.

2

Die gleiche Mehrheit ist erforderlich für die Fusion eines Vereins mit einer Genossenschaft.

Art. 30 Austrittsrecht

1

Vereinsmitglieder, die der Fusion nicht zustimmen, können innerhalb von zwei Monaten nach dem Fusionsbeschluss frei aus dem Verein austreten.

2

Der Austritt gilt rückwirkend auf das Datum des Fusionsbeschlusses.

Art. 31 Gläubigerschutz

Die Frist für das Begehren um Sicherstellung gemäss Artikel 25 beginnt mit der Rechtswirksamkeit der Fusion.

9. Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Fusion von Stiftungen

Art. 32 Schutz der Destinatäre mit Rechtsansprüchen

1

Bei der Fusion zwischen Stiftungen müssen allfällige Rechtsansprüche der Destinatäre der beteiligten Stiftungen gewahrt werden.

2

Die obersten Organe der beteiligten Stiftungen informieren die Destinatäre mit Rechtsansprüchen vor Abschluss des Vertrages über die geplante Fusion und deren Auswirkungen.