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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten
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4. Abschnitt: Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht und Prüfung
Art. 74 Erstellung des Umwandlungsplans
1
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan erstellt einen Umwandlungsplan.
2
Der Umwandlungsplan bedarf der schriftlichen Form und der Zustimmung der Generalversammlung beziehungsweise der Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
Art. 75 Inhalt des Umwandlungsplans
Der Umwandlungsplan enthält insbesondere:
a. den Namen oder die Firma, den Sitz und die Rechtsform vor und nach der Umwandlung;
b. die neuen Statuten;
c. die Zahl, Art und Höhe der Anteile, welche die Anteilsinhaberinnen und -inhaber nach der
Umwandlung erhalten, oder Angaben über die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung.
Art. 76 Umwandlungsbericht
1
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss einen schriftlichen Bericht über die Umwandlung erstellen.
2
Im Bericht sind rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen:
a. der Zweck und die Folgen der Umwandlung;
b. die Erfüllung der Gründungsvorschriften für die neue Rechtsform;
c. die neuen Statuten;
d. das Umtauschverhältnis für Anteile beziehungsweise die Mitgliedschaftsrechte der
Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung;
e. gegebenenfalls die Nachschusspflicht und die persönliche Haftung, die sich für die
Gesellschafterinnen und Gesellschafter aus der Umwandlung ergeben;
f. die Pflichten, die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in der neuen Rechtsform
auferlegt werden können.
Art. 77 Prüfung des Umwandlungsplans und des Umwandlungsberichts
1
Der Rechtsträger muss den Umwandlungsplan, den Umwandlungsbericht und die der Umwandlung zugrunde liegende Bilanz von einer besonders befähigten Revisorin oder von einem besonders befähigten Revisor prüfen lassen.
2
Die Revisorin oder der Revisor muss prüfen, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung erfüllt sind, insbesondere ob die Rechtsstellung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung gewahrt bleibt.