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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten

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4. Abschnitt: Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht und Prüfung

Art. 74 Erstellung des Umwandlungsplans

1

Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan erstellt einen Umwandlungsplan.

2

Der Umwandlungsplan bedarf der schriftlichen Form und der Zustimmung der Generalversammlung beziehungsweise der Gesellschafterinnen und Gesellschafter.

Art. 75 Inhalt des Umwandlungsplans

Der Umwandlungsplan enthält insbesondere:

a. den Namen oder die Firma, den Sitz und die Rechtsform vor und nach der Umwandlung;

b. die neuen Statuten;

c. die Zahl, Art und Höhe der Anteile, welche die Anteilsinhaberinnen und -inhaber nach der

Umwandlung erhalten, oder Angaben über die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung.

Art. 76 Umwandlungsbericht

1

Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss einen schriftlichen Bericht über die Umwandlung erstellen.

2

Im Bericht sind rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen:

a. der Zweck und die Folgen der Umwandlung;

b. die Erfüllung der Gründungsvorschriften für die neue Rechtsform;

c. die neuen Statuten;

d. das Umtauschverhältnis für Anteile beziehungsweise die Mitgliedschaftsrechte der

Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung;

e. gegebenenfalls die Nachschusspflicht und die persönliche Haftung, die sich für die

Gesellschafterinnen und Gesellschafter aus der Umwandlung ergeben;

f. die Pflichten, die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in der neuen Rechtsform

auferlegt werden können.

Art. 77 Prüfung des Umwandlungsplans und des Umwandlungsberichts

1

Der Rechtsträger muss den Umwandlungsplan, den Umwandlungsbericht und die der Umwandlung zugrunde liegende Bilanz von einer besonders befähigten Revisorin oder von einem besonders befähigten Revisor prüfen lassen.

2

Die Revisorin oder der Revisor muss prüfen, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung erfüllt sind, insbesondere ob die Rechtsstellung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung gewahrt bleibt.