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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten

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a. Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an allen an der Aufspaltung oder der Abspaltung be-

teiligten Rechtsträgern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zugewiesen werden (symmetrische Spaltung);

b. Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an einzelnen oder allen an der Aufspaltung oder der

Abspaltung beteiligten Rechtsträgern unter Abänderung der Beteiligungsverhältnisse zugewiesen werden (asymmetrische Spaltung).

3. Abschnitt: Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung Gründung und Zwischenbilanz

Art. 42 Herabsetzung des Kapitals bei der Abspaltung

Wird im Zusammenhang mit der Abspaltung das Kapital der übertragenden Kapitalgesellschaft herabgesetzt, so finden die Artikel 733, 734 und 788 Absatz 2 des Obligationenrechts keine Anwendung.

Art. 43 Kapitalerhöhung

1

Der übernehmende Rechtsträger muss das Kapital insoweit erhöhen, als es zur Wahrung der Rechte der Anteilsinhaberinnen und -inhaber des übertragenden Rechtsträgers erforderlich ist.

2

Die Vorschriften des Obligationenrechts über die Sacheinlagen sowie Artikel 651 Absatz 2 finden bei der Spaltung keine Anwendung.

Art. 44 Neugründung

Für die Neugründung eines Rechtsträgers im Rahmen einer Spaltung gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts über die Gründung eines Rechtsträgers. Keine Anwendung finden die Vorschriften über die Sacheinlagen und die Anzahl der Gründerinnen und Gründer.

Art. 45 Zwischenbilanz

Liegt der Bilanzstichtag beim Abschluss des Spaltungsvertrags oder bei der Erstellung des Spaltungsplans mehr als sechs Monate zurück, so müssen die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger eine Zwischenbilanz erstellen.