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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten

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Bei Kollektiv- und bei Kommanditgesellschaften bedarf der Umwandlungsplan der Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Gesellschafterinnen und Gesellschafter genügt.

Art. 80 Öffentliche Beurkundung

Der Umwandlungsbeschluss bedarf der öffentlichen Beurkundung.

Art. 81 Eintragung ins Handelsregister

Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss dem Handelsregisteramt die Umwandlung zur Eintragung anmelden.

Art. 82 Rechtswirksamkeit

Die Umwandlung wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam.

Art. 83 Veröffentlichung

Der Umwandlungsbeschluss ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu

veröffentlichen.

6. Abschnitt: Gläubigerschutz

Art. 84 Persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter

Für die persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter findet Artikel 26 entsprechende Anwendung.

5. KAPITEL: INSTITUTE DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Art. 85 Fusion und Umwandlung

1

Ein Institut des öffentlichen Rechts kann:

a. sein Vermögen durch Fusion auf eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, einen

Verein oder eine Stiftung übertragen;

b. sich in eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, einen Verein oder eine Stiftung

umwandeln.