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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten
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Bei der Festlegung des Umtauschverhältnisses für Anteile kann eine Ausgleichszahlung vorgesehen werden, die den zehnten Teil des wirklichen Werts der gewährten Anteile nicht übersteigen darf.
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Gesellschafterinnen und Gesellschafter ohne Anteilscheine haben bei der Übernahme ihres Rechtsträgers durch eine Kapitalgesellschaft Anspruch auf mindestens einen Anteil. Dessen Nennwert kann nötigenfalls unter dem gesetzlichen Mindestnennwert festgesetzt werden.
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Für Anteile ohne Stimmrecht am übertragenden Rechtsträger muss der übernehmende Rechtsträger gleichwertige Anteile oder Anteile mit Stimmrecht gewähren.
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Für Sonderrechte am übertragenden Rechtsträger, die mit Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten verbunden sind, muss der übernehmende Rechtsträger gleichwertige Rechte oder eine angemessene Abgeltung gewähren.
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Der übernehmende Rechtsträger muss den Inhaberinnen und Inhabern von Genussscheinen des übertragenden Rechtsträgers gleichwertige Rechte gewähren oder ihre Genussscheine zum wirklichen Wert im Zeitpunkt der Auflage des Fusionsvertrages zurückkaufen.
Art. 8 Abfindung
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Die an der Fusion beteiligten Rechtsträger können im Fusionsvertrag vorsehen, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter zwischen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten und einer Abfindung wählen können.
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Die an der Fusion beteiligten Rechtsträger können im Fusionsvertrag auch vorsehen, dass nur eine Abfindung ausgerichtet wird. In diesem Fall bedarf der Fusionsvertrag der Zustimmung gemäss Artikel 18 Absatz 5.
3. Abschnitt: Kapitalerhöhung, Gründung und Zwischenbilanz
Art. 9 Kapitalerhöhung bei der Absorptionsfusion
1
Bei der Absorptionsfusion muss der übernehmende Rechtsträger das Kapital insoweit erhöhen, als es zur Wahrung der Rechte der Anteilsinhaberinnen und -inhaber des übertragenden Rechtsträgers erforderlich ist.
2
Die Vorschriften des Obligationenrechts über die Sacheinlagen sowie Artikel 651 Absatz 2 finden bei der Fusion keine Anwendung.
Art. 10 Neugründung bei der Kombinationsfusion
Für die Neugründung eines Rechtsträgers im Rahmen einer Kombinationsfusion gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts über die Gründung eines Rechtsträgers. Keine Anwendung finden die Vorschriften über die Sacheinlagen und die Anzahl der Gründerinnen und Gründer.