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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten
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b. mit Kapitalgesellschaften;
c. als übernehmende Rechtsträger mit Vereinen;
d. falls keine Anteilscheine bestehen, als übertragende Rechtsträger mit Vereinen.
4
Vereine können fusionieren:
a. mit Vereinen;
b. als übertragende Rechtsträger mit Genossenschaften;
c. als übernehmende Rechtsträger mit Genossenschaften ohne Anteilscheine.
5
Stiftungen können miteinander fusionieren, sofern sie den gleichen Zweck oder einen ähnlichen Zweck verfolgen und durch die Fusion die Erfüllung des Zwecks gefördert wird.
6Vorsorgeeinrichtungen in der Rechtsform der Genossenschaft oder der Stiftung können miteinander fusionieren, sofern der bisherige Zweck gewahrt bleibt.
7Für Institute des öffentlichen Rechts gelten die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes.
Art. 5 Fusion eines Rechtsträgers in Liquidation
1
Ein Rechtsträger in Liquidation kann sich als übertragender Rechtsträger an einer Fusion beteiligen, wenn mit der Vermögensverteilung noch nicht begonnen wurde.
2
Dem Handelsregisteramt muss die Bestätigung einer besonders befähigten Revisorin oder eines besonders befähigten Revisors eingereicht werden, wonach die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist.
Art. 6 Fusion von Rechtsträgern im Fall von Kapitalverlust oder Überschuldung
1
Ein Rechtsträger, dessen Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und dessen gesetzliche Reserven zur Hälfte nicht mehr gedeckt sind oder der überschuldet ist, kann mit einem anderen Rechtsträger nur fusionieren, wenn dieser über frei verwendbares Eigenkapital im Umfang der Unterdeckung und gegebenenfalls der Überschuldung verfügt.
2
Dem Handelsregisteramt muss die Bestätigung einer besonders befähigten Revisorin oder eines besonders befähigten Revisors eingereicht werden, wonach die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist.
2. Abschnitt: Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
Art. 7 Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
1
Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers haben Anspruch auf Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am übernehmenden Rechtsträger, die unter Berücksichtigung des Vermögens der beteiligten Rechtsträger, der Verteilung der Stimmrechte sowie aller anderen relevanten Umstände ihren bisherigen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten entsprechen.