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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten

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e. Anteilsinhaberinnen und -inhaber: Inhaberinnen und Inhaber von Aktien,

Partizipationsscheinen oder Genussscheinen, Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschafterinnen und Genossenschafter mit Anteilscheinen;

f. Generalversammlung: die Generalversammlung in der Aktiengesellschaft, der

Kommanditaktiengesellschaft und in der Genossenschaft; die Gesellschafterversammlung in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Versammlung der Mitglieder im Verein.

g. Vorsorgeeinrichtungen: Einrichtungen, die der Aufsicht nach Artikel 61 ff. des

Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstellt sind1.

2. KAPITEL: FUSION

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Grundsatz

1

Rechtsträger können fusionieren:

a. indem der eine den anderen übernimmt (Absorptionsfusion);

b. indem sie sich zu einem neuen Rechtsträger zusammenschliessen (Kombinationsfusion).

2Die Fusion erfolgt gegen Gewährung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten des übernehmenden Rechtsträgers. Der Fusionsvertrag kann jedoch gemäss Artikel 8 eine Abfindung vorsehen. Vorbehalten bleibt die Fusion von Stiftungen.

3Mit der Fusion erwirbt der übernehmende Rechtsträger das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers als Ganzes. Dieser wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.

Art. 4 Zulässige Fusionen

1

Kapitalgesellschaften können fusionieren:

a. mit Kapitalgesellschaften;

b. mit Genossenschaften;

c. als übernehmende Rechtsträger mit Kollektiv- und Kommanditgesellschaften.

2

Kollektiv- und Kommanditgesellschaften können fusionieren:

a. mit Kollektiv- und Kommanditgesellschaften;

b. als übertragende Rechtsträger mit Kapitalgesellschaften.

3

Genossenschaften können fusionieren:

a. mit Genossenschaften;

1 SR 831.40