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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten

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Muss der übertragende Rechtsträger infolge der Abspaltung sein Kapital herabsetzen, so sind dem Handelsregisteramt zusätzlich die geänderten Statuten zu unterbreiten.

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Im Falle der Aufspaltung wird der übertragende Rechtsträger mit der Eintragung der Spaltung im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht.

Art. 63 Rechtswirksamkeit

Die Spaltung wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf die übernehmenden Rechtsträger über.

Art. 64 Veröffentlichung

Der Spaltungsbeschluss ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

8. Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Spaltung von Vorsorgeeinrichtungen

Art. 65 Schutz der Versicherten

Bei der Spaltung von Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsstellung und die Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben.

Art. 66 Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan, Spaltungsbericht und Prüfung

1

Im Spaltungsvertrag oder im Spaltungsplan sind die Aufteilung des Vermögens sowie die Zuordnung der Guthaben der Versicherten genau zu bezeichnen.

2

Für den Spaltungsbericht, die Prüfung und den Prüfungsbericht gilt Artikel 37 Absätze 2 - 4 sinngemäss.

Art. 67 Genehmigung

Die Spaltung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Artikel 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge1.

1 SR 831.40