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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten
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Die Verjährung der Verantwortlichkeitsansprüche richtet sich nach Artikel 760 des Obligationenrechts.
Art. 96 Verantwortlichkeit bei Instituten des öffentlichen Rechts
Die Verantwortlichkeit der Personen, die für ein Institut des öffentlichen Rechts im Rahmen einer Fusion oder Umwandlung nach diesem Gesetz tätig sind, richtet sich nach dem öffentlichen Recht.
7. KAPITEL: ÜBERGANGSBESTIMMUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 97 Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen, die nach seinem Inkrafttreten beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden.
Art. 98 Referendum und Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.