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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten
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ANHANG
Änderung bisherigen Rechts
1. Obligationenrecht1
Das Obligationenrecht wird wie folgt geändert:
Art. 181 Abs. 4 (neu)
4
Die Übertragung eines Vermögens oder eines Geschäfts einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft hat nach den Bestimmungen über die Fusion oder Spaltung des Bundesgesetzes über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern2 zu erfolgen.
Art. 704 Abs. 1 Ziff. 8
Aufgehoben
Art. 748 - 750
Aufgehoben
Art. 770 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Art. 824 - 826
Aufgehoben
Art. 914
Aufgehoben
1 SR 220
2 SR ...