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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten

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ANHANG

Änderung bisherigen Rechts

1. Obligationenrecht1

Das Obligationenrecht wird wie folgt geändert:

Art. 181 Abs. 4 (neu)

4

Die Übertragung eines Vermögens oder eines Geschäfts einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft hat nach den Bestimmungen über die Fusion oder Spaltung des Bundesgesetzes über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern2 zu erfolgen.

Art. 704 Abs. 1 Ziff. 8

Aufgehoben

Art. 748 - 750

Aufgehoben

Art. 770 Abs. 2 und 3

Aufgehoben

Art. 824 - 826

Aufgehoben

Art. 914

Aufgehoben

1 SR 220

2 SR ...