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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten

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Art. 936a Identifikationsnummer (neu)

1

Die im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Institute des öffentlichen Rechts erhalten eine Identifikationsnummer.

2

Die Identifikationsnummer bleibt während des Bestehens des Rechtsträgers unverändert, so insbesondere auch bei der Sitzverlegung, der Umwandlung und der Änderung des Namens oder der Firma.

3

Auf Briefen, Bestellscheinen und Rechnungen ist nebst der Firma die Identifikationsnummer anzugeben.

4

Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.

Art. 4 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln 24 - 33

Aufgehoben

2. Schweizerisches Strafgesetzbuch1:

Das Schweizerische Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:

Art. 326 ter Übertretung firmenrechtlicher Bestimmungen

Wer für ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen eine Bezeichnung verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen nicht übereinstimmt und die irreführen kann,

wer für ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen eine irreführende Bezeichnung verwendet,

wer für ein im Handelsregister nicht eingetragenes ausländisches Unternehmen den Eindruck erweckt, der Sitz des Unternehmens oder eine Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz,

wer für ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen die Identifikationsnummer auf Briefen, Bestellscheinen und Rechnungen nicht oder nicht zutreffend angibt,

wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

3. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)2

Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 wird wie folgt geändert:

1 SR 311.0

2 SR 291