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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten

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Art. 78 Auflage des Umwandlungsplans und Einsichtsrecht

1

Der Rechtsträger muss den Umwandlungsplan mindestens 30 Tage vor der Beschlussfassung durch die Generalversammlung beim Handelsregister an seinem Sitz zur Einsicht auflegen.

2

Er muss zudem an seinem Sitz den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern während der 30 Tagen vor der Beschlussfassung Einsicht in folgende Unterlagen gewähren:

a. den Umwandlungsplan;

b. den Umwandlungsbericht;

c. den Prüfungsbericht;

d. die Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie gegebe-

nenfalls die Zwischenbilanz.

3

Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter können vom Rechtsträger Kopien der Unterlagen nach Absatz 2 verlangen. Diese müssen ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

4

Der Rechtsträger muss im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf die Auflage des Umwandlungsplans und die Möglichkeit zur Einsichtnahme hinweisen.

5. Abschnitt: Umwandlungsbeschluss und Eintragung ins Handelsregister

Art. 79 Umwandlungsbeschluss

1

Bei den Kapitalgesellschaften, den Genossenschaften und den Vereinen muss das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan den Umwandlungsplan der Generalversammlung zur Beschlussfassung unterbreiten. Folgende Mehrheiten sind erforderlich:

a. bei Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften mindestens zwei Drittel der

an der Generalversammlung vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit des von ihnen vertretenen Aktiennennwerts; wird bei der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Nachschusspflicht eingeführt, die Zustimmung aller Aktionärinnen und Aktionäre;

b. bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Genossenschaft die Zustimmung

aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter;

c. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens drei Viertel aller

Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die zudem mindestens drei Viertel des Stammkapitals vertreten;

d. bei Genossenschaften mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder, wenn

eine Nachschusspflicht oder die persönliche Haftung eingeführt oder eine bestehende Nachschusspflicht oder persönliche Haftung erweitert wird, mindestens drei Viertel aller Genossenschafterinnen und Genossenschafter;

e. bei Vereinen mindestens drei Viertel der an der Generalversammlung anwesenden Mit-

glieder.