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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten
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Art. 16 Information über Veränderungen im Vermögen
Treten bei einem der an der Fusion beteiligten Rechtsträger zwischen dem Abschluss des Fusionsvertrags und der Beschlussfassung durch die Generalversammlung wesentliche Änderungen im Aktiv- oder Passivvermögen ein, so muss dessen oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan die Generalversammlung und die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane der anderen beteiligten Rechtsträger darüber informieren. Diese informieren ihre Generalversammlung.
Art. 17 Auflage des Fusionsvertrags und Einsichtsrecht
1
Jeder der an der Fusion beteiligten Rechtsträger muss den Fusionsvertrag mindestens 30 Tage vor der Beschlussfassung durch die Generalversammlung beim Handelsregisteramt an seinem Sitz zur Einsicht auflegen.
2Jeder Rechtsträger muss zudem an seinem Sitz den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern während der 30 Tagen vor der Beschlussfassung Einsicht in folgende Unterlagen aller an der Fusion beteiligten Rechtsträger gewähren:
a. den Fusionsvertrag;
b. den Fusionsbericht;
c. den Prüfungsbericht;
d. die Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie gegebe-
nenfalls die Zwischenbilanz.
3
Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter können von den beteiligten Rechtsträgern Kopien der Unterlagen nach Absatz 2 verlangen. Diese müssen ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
4
Den Gläubigerinnen und Gläubigern muss auf Begehren Einsicht gewährt werden in die Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie gegebenenfalls die Zwischenbilanz. Kopien dieser Unterlagen müssen ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
5
Jeder der an der Fusion beteiligten Rechtsträger muss im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf die Auflage des Fusionsvertrags und die Möglichkeit zur Einsichtnahme hinweisen.
5. Abschnitt: Fusionsbeschluss und Eintragung ins Handelsregister
Art. 18 Fusionsbeschluss
1
Bei den Kapitalgesellschaften, den Genossenschaften und den Vereinen muss das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan den Fusionsvertrag der Generalversammlung zur Beschlussfassung unterbreiten. Folgende Mehrheiten sind erforderlich:
a. bei Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften mindestens zwei Drittel der
an der Generalversammlung vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit des von ihnen vertretenen Aktiennennwerts;