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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten
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4. KAPITEL: UMWANDLUNG
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 68 Grundsatz
Ein Rechtsträger kann durch Umwandlung seine Rechtsform unter Weiterbestand aller Rechtsverhältnisse ändern.
Art. 69 Zulässige Umwandlungen
1
Eine Kapitalgesellschaft kann sich umwandeln:
a. in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform;
b. in eine Genossenschaft.
2
Eine Kollektivgesellschaft kann sich umwandeln:
a. in eine Kapitalgesellschaft;
b. in eine Kommanditgesellschaft.
3
Eine Kommanditgesellschaft kann sich umwandeln:
a. in eine Kapitalgesellschaft;
b. in eine Kollektivgesellschaft.
4
Eine Genossenschaft kann sich umwandeln:
a. in eine Kapitalgesellschaft;
b. in einen Verein, falls sie über keine Anteilsscheine verfügt.
5
Ein Verein kann sich in eine Genossenschaft umwandeln, falls er im Handelsregister eingetragen ist.
6
Für Institute des öffentlichen Rechts gelten die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes.
Art. 70 Sonderregelung für die Umwandlung von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
1
Eine Kollektivgesellschaft kann sich in eine Kommanditgesellschaft umwandeln indem:
a. eine Kommanditärin oder ein Kommanditär in die Kollektivgesellschaft eintritt;
b. eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter zur Kommanditärin oder zum Kommanditär
wird.
2
Eine Kommanditgesellschaft kann sich in eine Kollektivgesellschaft umwandeln, dadurch dass:
a. alle Kommanditärinnen und Kommanditäre austreten;