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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten

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4. KAPITEL: UMWANDLUNG

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 68 Grundsatz

Ein Rechtsträger kann durch Umwandlung seine Rechtsform unter Weiterbestand aller Rechtsverhältnisse ändern.

Art. 69 Zulässige Umwandlungen

1

Eine Kapitalgesellschaft kann sich umwandeln:

a. in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform;

b. in eine Genossenschaft.

2

Eine Kollektivgesellschaft kann sich umwandeln:

a. in eine Kapitalgesellschaft;

b. in eine Kommanditgesellschaft.

3

Eine Kommanditgesellschaft kann sich umwandeln:

a. in eine Kapitalgesellschaft;

b. in eine Kollektivgesellschaft.

4

Eine Genossenschaft kann sich umwandeln:

a. in eine Kapitalgesellschaft;

b. in einen Verein, falls sie über keine Anteilsscheine verfügt.

5

Ein Verein kann sich in eine Genossenschaft umwandeln, falls er im Handelsregister eingetragen ist.

6

Für Institute des öffentlichen Rechts gelten die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes.

Art. 70 Sonderregelung für die Umwandlung von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

1

Eine Kollektivgesellschaft kann sich in eine Kommanditgesellschaft umwandeln indem:

a. eine Kommanditärin oder ein Kommanditär in die Kollektivgesellschaft eintritt;

b. eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter zur Kommanditärin oder zum Kommanditär

wird.

2

Eine Kommanditgesellschaft kann sich in eine Kollektivgesellschaft umwandeln, dadurch dass:

a. alle Kommanditärinnen und Kommanditäre austreten;