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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten

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Anstelle der Leistung einer Sicherheit kann der dazu verpflichtete Rechtsträger die betreffenden Forderungen erfüllen, sofern die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger dadurch nicht geschädigt werden.

Art. 58 Haftung für nicht zugeordnete Verbindlichkeiten

Die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger haften solidarisch für Verbindlichkeiten, die im Spaltungsvertrag oder im Spaltungsplan nicht zugeordnet wurden.

Art. 59 Subsidiäre Haftung der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger

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Werden die Forderungen einer Gläubigerin oder eines Gläubigers von dem Rechtsträger, dem die Verbindlichkeiten durch den Spaltungsvertrag oder den Spaltungsplan zugeordnet wurden (primär haftender Rechtsträger), nicht befriedigt, so haften die übrigen an der Spaltung beteiligten Rechtsträger (subsidiär haftende Rechtsträger) solidarisch.

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Subsidiär haftende Rechtsträger können nur belangt werden, wenn eine Forderung nicht sichergestellt ist und der primär haftende Rechtsträger:

a. in Konkurs geraten ist;

b. Nachlassstundung oder Konkursaufschub erhalten hat;

c. bis zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheins betrieben worden ist;

d. den Sitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann;

e. den Sitz im Ausland verlegt hat und dadurch eine erhebliche Erschwerung der

Rechtsverfolgung eingetreten ist.

Art. 60 Persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter

Für die persönliche Haftung von Gesellschafterinnen und Gesellschafter gilt Artikel 26 sinngemäss.

Art. 61 Bestätigung der Einhaltung der Gläubigerschutzvorschriften

Die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger müssen die Einhaltung der Gläubigerschutzvorschriften von einer besonders befähigten Revisorin oder einem besonders befähigten Revisor bestätigen lassen.

7. Abschnitt: Eintragung ins Handelsregister

Art. 62 Eintragung ins Handelsregister

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Sobald der Spaltungsbeschluss und die Bestätigung nach Artikel 61 vorliegen, muss das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan dem Handelsregisteramt die Spaltung zur Eintragung anmelden.