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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten
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Art. 38 Genehmigung
Die Fusion bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden nach Artikel 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge1.
3. KAPITEL: DIE SPALTUNG
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 39 Grundsatz
Ein Rechtsträger kann sich spalten,
a. indem er sein ganzes Vermögen aufteilt und auf andere Rechtsträger überträgt. Seine
Gesellschafterinnen und Gesellschafter erhalten Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Rechtsträger. Der übertragende Rechtsträger wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht (Aufspaltung);
b. indem er einen oder mehrere Teile seines Vermögens auf andere Rechtsträger überträgt
und seine Gesellschafterinnen und Gesellschafter dafür Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Rechtsträger erhalten (Abspaltung) oder
c. indem er einen oder mehrere Teile seines Vermögens auf andere Rechtsträger überträgt
und er dafür Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Rechtsträger oder eine Abfindung erhält (Ausgliederung).
Art. 40 Zulässige Spaltungen
1
Die Spaltung ist zulässig für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
2
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können sich sowohl als übertragende wie auch als übernehmenden Rechtsträger an der Spaltung beteiligen.
3 Eine Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform der Genossenschaft kann sich spalten, wenn der bisherige Zweck gewahrt bleibt.
2. Abschnitt: Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
Art. 41 Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
1
Bei der Aufspaltung und der Abspaltung müssen die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gemäss Artikel 7 gewahrt werden.
2
Den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers können:
1 SR 831.40