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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten

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Art. 38 Genehmigung

Die Fusion bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden nach Artikel 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge1.

3. KAPITEL: DIE SPALTUNG

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 39 Grundsatz

Ein Rechtsträger kann sich spalten,

a. indem er sein ganzes Vermögen aufteilt und auf andere Rechtsträger überträgt. Seine

Gesellschafterinnen und Gesellschafter erhalten Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Rechtsträger. Der übertragende Rechtsträger wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht (Aufspaltung);

b. indem er einen oder mehrere Teile seines Vermögens auf andere Rechtsträger überträgt

und seine Gesellschafterinnen und Gesellschafter dafür Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Rechtsträger erhalten (Abspaltung) oder

c. indem er einen oder mehrere Teile seines Vermögens auf andere Rechtsträger überträgt

und er dafür Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Rechtsträger oder eine Abfindung erhält (Ausgliederung).

Art. 40 Zulässige Spaltungen

1

Die Spaltung ist zulässig für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

2

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können sich sowohl als übertragende wie auch als übernehmenden Rechtsträger an der Spaltung beteiligen.

3 Eine Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform der Genossenschaft kann sich spalten, wenn der bisherige Zweck gewahrt bleibt.

2. Abschnitt: Anteils- und Mitgliedschaftsrechte

Art. 41 Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte

1

Bei der Aufspaltung und der Abspaltung müssen die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gemäss Artikel 7 gewahrt werden.

2

Den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers können:

1 SR 831.40