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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten
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Art. 33 Nicht anwendbare Bestimmungen
Auf die Fusion zwischen Stiftungen finden die Artikel 9, 13 Buchstaben b - f und i, 15, 17, 18, 23, 24 und 91 keine Anwendung.
Art. 34 Fusionsvertrag und Genehmigung
1
Der Fusionsvertrag wird von den obersten Organen der beteiligten Stiftungen abgeschlossen.
2
Ausser bei Familienstiftungen und bei kirchlichen Stiftungen bedarf die Fusion der Genehmigung der Aufsichtsbehörden der beteiligten Stiftungen; sie prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fusion erfüllt sind.
10. Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen
Art. 35 Schutz der Versicherten
Bei der Fusion von Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsstellung und die Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben.
Art. 36 Anwendbare Bestimmungen
Die allgemeinen Bestimmungen über die Fusion und die besonderen Vorschriften für die Fusion von Stiftungen finden Anwendung, soweit dieser Abschnitt keine besonderen Vorschriften vorsieht.
Art. 37 Fusionsvertrag, Fusionsbericht und Prüfung
1
Der Fusionsvertrag muss mindestens die Angaben nach Artikel 13 Buchstaben a und g sowie Angaben über die Rechtsstellung und die Ansprüche der Versicherten beim übernehmenden Rechtsträger enthalten.
2
Im Fusionsbericht nach Artikel 14 ist insbesondere darzulegen, wie die Rechtsstellung und die Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben.
3
Für die Prüfung nach Artikel 15 ist eine anerkannte Expertin oder ein anerkannter Experte für die berufliche Vorsorge beizuziehen.
4
Im Prüfungsbericht ist insbesondere zu bestätigen, dass die Fusion sachgerecht ist und dass die Rechtsstellung und die Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben.