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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten
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b. alle Kommanditärinnen und Kommanditäre zu unbeschränkt haftenden Gesellschafterin-
nen und Gesellschaftern werden;
3
Die Fortführung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Einzelfirma nach Artikel 579 des Obligationenrechts bleibt vorbehalten.
4
Auf die Umwandlung nach diesem Artikel finden die Bestimmungen dieses Kapitels keine Anwendung.
2. Abschnitt: Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
Art. 71 Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
1
Die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind bei der Umwandlung zu wahren.
2
Gesellschafterinnen und Gesellschafter ohne Anteilsscheine haben bei der Umwandlung ihres Rechtsträgers in eine Kapitalgesellschaft Anspruch auf mindestens einen Anteil. Dessen Nennwert kann nötigenfalls unter dem gesetzlichen Mindestnennwert festgesetzt werden.
3
Für Anteile ohne Stimmrecht müssen gleichwertige Anteile oder Anteile mit Stimmrecht gewährt werden.
4
Für Sonderrechte, die mit Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten verbunden sind, müssen gleichwertige Rechte oder eine angemessene Abgeltung gewährt werden.
5
Für Genussscheine sind gleichwertige Rechte zu gewähren, oder sie sind zum wirklichen Wert im Zeitpunkt der Auflage des Umwandlungsplans zurückzukaufen.
3. Abschnitt: Gründung und Zwischenbilanz
Art. 72 Gründungsvorschriften
Bei der Umwandlung in einen Rechtsträger neuer Rechtsform finden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts über die Gründung eines entsprechenden Rechtsträgers Anwendung. Keine Anwendung finden die Vorschriften über die Anzahl der Gründerinnen und Gründer.
Art. 73 Zwischenbilanz
Liegt der Bilanzstichtag zum Zeitpunkt der Erstattung des Umwandlungsberichts mehr als sechs Monate zurück, so muss eine Zwischenbilanz erstellt werden.