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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten

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Das Institut des öffentlichen Rechts muss in einem Inventar die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens bezeichnen, die von der Fusion oder der Umwandlung erfasst werden.

Art. 86 Anwendbares Recht

1

Auf die Fusion von privatrechtlichen Rechtsträgern mit Instituten des öffentlichen Rechts und auf die Umwandlung solcher Institute in Rechtsträger des Privatrechts finden die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung.

2

Auf die Umwandlung einer Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts in eine Genossenschaft oder Stiftung finden die Vorschriften des 10. Abschnitts des 2. Kapitels entsprechende Anwendung.

3

Der Beschluss über die Zustimmung des Instituts des öffentlichen Rechts zur Fusion oder Umwandlung und das Einsichtsrecht richten sich nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinde.

Art. 87 Haftung von Bund, Kantonen und Gemeinden

1

Der Bund, die Kantone und die Gemeinden, die vor der Fusion oder Umwandlung für die Verbindlichkeiten des Instituts des öffentlichen Rechts unmittelbar oder subsidiär hafteten, bleiben dafür haftbar, soweit die Verbindlichkeiten vor der Veröffentlichung des Fusions- oder des Umwandlungsbeschlusses begründet wurden oder deren Entstehungsgrund vor diesem Zeitpunkt liegt.

2

Die Ansprüche gegen den Bund, die Kantone und die Gemeinden verjähren spätestens fünf Jahre nach der Veröffentlichung des Fusions- oder Umwandlungsbeschlusses. Wird die Forderung erst nach der Veröffentlichung fällig, so beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit.

3

Die Haftung des Bundes, der Kantone und der Gemeinden für Anleihensobligationen und andere Schuldverschreibungen, die öffentlich ausgegeben wurden, besteht, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Prospekt, bis zu deren Rückzahlung.

4

Artikel 25 findet Anwendung.

6. KAPITEL: GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

1. Abschnitt: Prüfung durch das Handelsregisteramt und Eintragung ins Handelsregister

Art. 88 Prüfung durch das Handelsregisteramt

1

Das Handelsregisteramt prüft, ob:

a. die Fusion, die Spaltung oder die Umwandlung, die zur Eintragung angemeldet wird, nach

diesem Gesetz zulässig ist;