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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten
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Art. 11 Zwischenbilanz
Liegt der Bilanzstichtag bei Abschluss des Fusionsvertrags mehr als sechs Monate zurück, so müssen die an der Fusion beteiligten Rechtsträger eine Zwischenbilanz erstellen.
4. Abschnitt: Fusionsvertrag, Fusionsbericht und Prüfung
Art. 12 Abschluss des Fusionsvertrags
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Der Fusionsvertrag muss von den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen der an der Fusion beteiligten Rechtsträger abgeschlossen werden.
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Er bedarf der schriftlichen Form und der Zustimmung der Generalversammlung beziehungsweise der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger gemäss Artikel 18.
Art. 13 Inhalt des Fusionsvertrags
Der Fusionsvertrag enthält insbesondere:
a. den Namen oder die Firma, den Sitz und die Rechtsform der beteiligten Rechtsträger, im
Fall der Kombinationsfusion auch den Namen oder die Firma, den Sitz und die Rechtsform des neuen Rechtsträgers;
b. das Umtauschverhältnis für Anteile und gegebenenfalls die Höhe der Ausgleichszahlung
beziehungsweise Angaben über die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers beim übernehmenden Rechtsträger (Art. 7);
c. die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger den Inhaberinnen und Inhabern von
Sonderrechten, von Anteilen ohne Stimmrecht oder von Genussscheinen gewährt;
d. die Modalitäten des Umtauschs und der Zuteilung der Rechte;
e. den Zeitpunkt, ab dem die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte Anspruch auf einen Anteil
am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten dieses Anspruchs;
f. gegebenenfalls die Höhe der Abfindung nach Artikel 8;
g. den Zeitpunkt, ab dem die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rech-
nung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten;
h. jeden besonderen Vorteil, der Mitgliedern eines Leitungs- oder Verwaltungsorgans, ge-
schäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder Revisorinnen und Revisoren gewährt wird;
i. gegebenenfalls die Bezeichnung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit
unbeschränkter Haftung.
Art. 14 Fusionsbericht
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Die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Rechtsträger müssen einen schriftlichen Bericht über die Fusion erstellen. Sie können den Bericht auch gemeinsam verfassen.