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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten
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Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern (Fusionsgesetz; FusG)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom
beschliesst:
1. KAPITEL: GEGENSTAND UND BEGRIFFE
Art. 1 Gegenstand
1Dieses Gesetz regelt die Fusion, die Spaltung und die Umwandlung von Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen.
2Ferner legt es die Voraussetzungen fest, unter welchen Institute des öffentlichen Rechts mit privatrechtlichen Rechtsträgern fusionieren oder sich in privatrechtliche Rechtsträger umwandeln können.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
a. Rechtsträger: Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossen-
schaften, Vereine, Stiftungen und Institute des öffentlichen Rechts;
b. Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung;
c. Institute des öffentlichen Rechts: organisatorisch verselbständigte Einrichtungen des öf-
fentlichen Rechts des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
d. Gesellschafterinnen und Gesellschafter: Anteilsinhaberinnen und -inhaber, Gesellschafte-
rinnen und Gesellschafter in der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, Genossenschafterinnen und Genossenschafter ohne Anteilscheine, Mitglieder im Verein;