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Vernehmlassung 1997/17: Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Fusion, Spaltung und Umwandlung von Rechtsträgern (Fusionsgesetz; FusG)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom

beschliesst:

1. KAPITEL: GEGENSTAND UND BEGRIFFE

Art. 1 Gegenstand

1Dieses Gesetz regelt die Fusion, die Spaltung und die Umwandlung von Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen.

2Ferner legt es die Voraussetzungen fest, unter welchen Institute des öffentlichen Rechts mit privatrechtlichen Rechtsträgern fusionieren oder sich in privatrechtliche Rechtsträger umwandeln können.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

a. Rechtsträger: Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossen-

schaften, Vereine, Stiftungen und Institute des öffentlichen Rechts;

b. Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesell-

schaften mit beschränkter Haftung;

c. Institute des öffentlichen Rechts: organisatorisch verselbständigte Einrichtungen des öf-

fentlichen Rechts des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;

d. Gesellschafterinnen und Gesellschafter: Anteilsinhaberinnen und -inhaber, Gesellschafte-

rinnen und Gesellschafter in der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, Genossenschafterinnen und Genossenschafter ohne Anteilscheine, Mitglieder im Verein;