Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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Im Funkkonzessionsbereich werden künftig zwei verschiedene Gebühren verrechnet werden: Eine wiederkehrende Gebühr für das allgemeine Frequenzmanagement (laufend durchgeführte Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums) und eine einmalige Gebühr, die durch individuelle Leistungen im Funk- und Frequenzbereich zu Gunsten bestimmter Programmveranstalter ausgelöst wird.
Der Aufwand der Verwaltung für die allgemeine Frequenzverwaltung im UKW-Frequenzbereich verursachte bisher Kosten von jährlich ca. 3 Millionen Franken. In der Departementsverordnung werden diese Kosten auf die Veranstalter zu verteilen sein (welche im UKW-Bereich gleichzeitig auch Funkkonzessionäre sein werden). Insgesamt werden die Gebühren – gleich wie bei den Veranstalterkonzessionen (vgl. Art. 72 Abs. 1 dieses Verordnungsentwurfs) - 40 % der effektiven Kosten decken, der Verteilschlüssel wird voraussichtlich auf der Grösse des jeweiligen Versorgungsgebietes des Veranstalters (nach Anzahl versorgter Einwohner) basieren. Dies bedeutet, dass die Radioveranstalter ca. 1,2 Millionen Franken der Kosten für die Frequenzverwaltung übernehmen müssen, davon 300'000 Franken die SRG.
Daneben werden wie erwähnt die Gebühren für individuelle Leistungen im Frequenzbereich erhoben (z.B. für Erteilung und Änderung der Funkkonzession, Abstrahlversuche). Auch für diesen Aufwand sollen den Veranstaltern lediglich 40 % der effektiven Kosten verrechnet werden
Art. 73 Aufhebung bisherigen Rechts
(keine Erläuterung)
Art. 74 Inkrafttreten
(keine Erläuterung)
36/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht