Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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allzu grosse Bedeutung haben, da solche Programme im UKW-Bereich ohnehin einer Konzession bedürfen (Art. 45 Abs. 2 nRTVG und Artikel 40 dieser Verordnung). Denkbar ist sie etwa für Veranstalter, die ihr Programm während einiger Wochen über Leitungen oder über eine digitale Frequenzplattform verbreiten lassen. In solchen Fällen ist es gerechtfertigt, den Umfang der meldepflichtigen Angaben zu reduzieren.
Absatz 4 stellt klar, dass das Bundesamt die gemeldeten Angaben veröffentlichen kann. Dies entspricht der – auch im internationalen Recht verankerten – Forderung nach Transparenz auf dem Gebiet des an die Allgemeinheit gerichteten Rundfunks.
Das Departement wird regeln, welche Änderungen von meldepflichtigen Sachverhalten der Programmveranstalter der Behörde innert einer bestimmten Frist (z.B. 30 Tage) von sich aus mitzuteilen hat (Absatz 5). Der Kreis dieser Inhalte wird enger sein als der Umfang der vor Beginn der Sendetätigkeit zu machenden Angaben.
2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze
Art. 3 Jugendschutz
Gemäss Gesetz haben die Programmveranstalter Minderjährige vor der Konfrontation mit Sendungen zu schützen, welche ihre Entwicklung gefährden (Art. 5 nRTVG). Die Verordnung präzisiert diese Vorschrift für die Veranstalter von Abonnementsfernsehen. Aufgrund des kontrollierbaren Kundenkreises können sie ihr Programm grundsätzlich mit nicht jugendfreien Inhalten auf ein erwachsenes Publikum ausrichten. Dies setzt aber voraus, dass nicht auch Kinder und Jugendliche mit solchen für sie ungeeigneten Inhalten konfrontiert werden.
Die Pay-TV-Veranstalter selber können dies zwar nicht selber verhindern. Sie sind aber dazu verpflichtet, ihr erwachsenes Publikum durch geeignete technische Vorkehrungen (z.B. eine Codierung) beim Jugendschutz zu unterstützen. Dies soll es den Eltern ermöglichen, Minderjährigen den Zugang zu problematischen Inhalten zu sperren.
Art. 4 Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen
Die Vorschriften über die Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen betreffen gemäss der gesetzlichen Regelung (Art. 7 Abs. 1 nRTVG) die schweizerischen Veranstalter von nationalen und sprachregionalen Fernsehprogrammen. 2006 gilt dies für die Fernsehprogramme der Veranstalter SRG, Teleclub, Presse-TV, Alphavision, Star TV, Sat.1 Schweiz, Viva Schweiz, Cablecom Digital Cinema, U1, TVm3, 3+ und Cablecom Infokanal. Die entsprechenden Pflichten werden nicht durch das neue RTVG eingeführt, sondern gelten bereits seit dem Beitritt der Schweiz zu den MEDIA-Abkommen der EU.
Die Schweiz hat sich in den bilateralen Abkommen über den Beitritt zu den MEDIA-Programmen staatsvertraglich verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 der EU-Fernsehrichtlinie „im Rahmen des praktisch Durchführbaren“ und „mit angemessenen Mitteln“ durchzusetzen.
Die Absätze 1- 4 der Verordnungsregelung über die europäischen Quoten entsprechen inhaltlich dem neuen Artikel 20c, der 2006 als Voraussetzung für die Ratifikation der MEDIA-Abkommen in die bisherige Radio- und Fernsehverordnung eingefügt wurde *(AS 2006 959).
Die in Absatz 3 geforderte Berichterstattung umfasst den Anteil europäischer Werke bzw. unabhängiger Produktionen in den einzelnen Fernsehprogrammen (in Prozent zur Sendezeit bzw. zu den Programmkosten), die neueren Werke unabhängiger Produktionen (in Prozent zur Sendezeit und zu den Programmkosten) sowie allenfalls die Darlegung der Gründe, weshalb die Bestimmungen nicht eingehalten werden konnten und die Schilderung der getroffenen bzw. geplanten Maßnahmen .
3/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht