Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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werden kann, wenn die Allgemeinheit nur auf diese Weise versorgt werden kann (vgl. Botschaft BBl 2003 1719). Dies ist anzunehmen, wenn eine Anbieterin so stark ist, dass sie mindestens 100 Haushalte erreicht (Abs. 1). Diese Grenze entspricht der im bisherigen Recht geltenden Limite für die konzessionslose Weiterverbreitung über Leitungen, welche bei 100 Anschlüssen liegt (Art. 39 Abs. 2 RTVG 1991). Verbreiter mit derart geringer Kundschaft sind also schon nach geltendem Recht von der obligatorischen Verbreitung von Programmen entbunden. Alle andere Verbreiter hingegen sollen im Sinne einer möglichst flächendeckenden Versorgung mit den konzessionierten Programmen unter die Verbreitungspflicht fallen.
Absatz 2 ermöglicht es, der besonderen Situation von Kabelnetzbetreibern mit geringeren Kapazitäten Rechnung zu tragen und sie von der pflichtweisen Verbreitung bestimmter Programme zu entlasten. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich der bewährten Regelung in Art. 42 Abs. 3 des RTVG 1991.
Art. 51 Kanalbelegung
Die Zuteilung eines bevorzugten Kanalplatzes kann ein notwendiges Instrument dafür sein, dass ein zugangsberechtigtes Programm auch tatsächlich seinen Weg zum Publikum findet (vgl. dazu die Botschaft BBl 2003 1721). Die Einzelheiten wird das Departement auf Verordnungsstufe festlegen. Eine effiziente Verwendung der Gebührengelder gebietet, dass aus öffentlichen Mitteln unterstützte Programmveranstalter nicht auf unattraktive Kanalplätze verbannt werden. Im Vordergrund stehen deshalb die Programme der SRG und jene Programme, die wegen ihrer Leistungen in einem bestimmten Versorgungsgebiet aus dem Empfang der Empfangsgebühren unterstützt werden.
4. Kapitel: Aufbereitung
Art. 52 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung
Art. 64 nRTVG ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften über offene Schnittstellen und über die technische Ausgestaltung. Die vorgeschlagene Verordnungsbestimmung verzichtet darauf, bestimmte Standards verbindlich vorzuschreiben oder den Aufbereiter zur Verwendung einer vom Programmveranstalter gewünschten technischen Plattform zu zwingen. Sie enthält aber gewisse Anforderungen zum Schutz des Veranstalters und des Publikums.
Absatz 1 soll sicherstellen, dass das Publikum die vom Veranstalter angebotenen und von der Fernmeldedienstanbieterin aufbereiteten Programme und die damit gekoppelten Dienste (gemäss Artikel 42 der Verordnung) in voller Funktionalität empfangen kann. Die Bestimmung zwingt die aufbereitende Fernmeldedienstanbieterin, dem Publikum das Programm und die gekoppelten Dienste in der von der Verordnung geforderten Qualität (Artikel 41) zur Verfügung zu stellen. Im Gegensatz zur in Artikel 41 der Verordnung geregelten Qualität der Verbreitung gelten diese Anforderungen aber für sämtliche Programme und beschränken sich damit nicht auf zugangsberechtigte Angebote.
Absatz 2 soll dem Veranstalter eines aufbereiteten Programms (in der Praxis v.a. im bezahlten Fernsehen) den Kontakt zu seiner Kundschaft ermöglichen. Dies bedeutet nicht, dass der Veranstalter einen Anspruch auf exklusiven physischen Zugang zur Infrastruktur der aufbereitenden Fernmeldedienstanbieterin hat und seine Kundschaft selber aufschalten oder abschalten könnte. Vielmehr genügt es, dass ihm die Anbieterin eine Art Grosshandelsangebot macht, wonach sie die Kunden im Auftrag des Veranstalters in einem zu bestimmenden Zeitrahmen aufschaltet. Die Rechnungsstellung und die Pflege der Kundenbeziehungen läuft dann über den Veranstalter. Die Abwicklung sollten die Beteiligten vertraglich regeln, wobei das Departement bestimmte technische oder administrative Vorgaben machen kann.
Absatz 3 stellt sicher, dass die Fernmeldedienstanbieterin die Daten über die Kundschaft des Programmveranstalters nicht für andere Zwecke (insbesondere im eigenen kommerziellen Interesse)
verwenden.
27/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht