Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
bar ist, muss das Verbot enger gefasst werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2A.303/2004 vom 26. Januar 2005). Unzulässig sind Werbespots, welche sowohl einen sachlichen als auch einen zeitlichen Zusammenhang zu einer bevorstehenden Volksabstimmung haben.
In zeitlicher Hinsicht geht die Themenkampagne mit der Festlegung und Bekanntgabe des Abstimmungstermins durch die zuständige Behörde in die Phase der Abstimmungskampagne über. Im Sinne einer praktikablen Grenzziehung wird das Verbot der politischen Werbung für Abstimmungsthemen auf die eigentliche Phase des Abstimmungskampfes beschränkt.
Art. 17 Einfügung der Werbung
Gemäss Art. 11 Abs. 1 nRTVG muss Werbung grundsätzlich zwischen Sendungen platziert werden. In den Ausführungsbestimmungen kann davon abgewichen werden, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: Leistungsaufträge der Veranstalter, wirtschaftliche Lage der Veranstalter, grenzüberschreitende Konkurrenz, internationale Werberegelungen, Anliegen des Publikums.
Die Abweichungen dürfen den Gesamtzusammenhang und den Wert der betroffenen Sendung nicht beeinträchtigen. In dieser Verordnungsbestimmung werden die Regelungen übernommen, die der Bundesrat in Art. 11 des Gesetzesentwurfs vorgesehen hatte (BBl 2003 1783 f.) und die das Parlament für die Gesetzesstufe als zu detailliert erachtete. Die Regelung bedeutet eine Liberalisierung gegenüber der bisherigen Unterbrecherwerberegelung und entspricht dem europäischen Minimalstandard (Art. 14 EÜGF, Art. 11 EU-Fernsehrichtlinie).
Für die Berechnung der programmierten Sendedauer gilt das Bruttoprinzip, d.h. sie setzt sich aus der Sendung und der Werbung zusammen (vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002, BBl 2003 1678).
Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung der natürlichen Pausen (Art. 12 Abs. 2 der heutigen RTVV).
Besteht eine Sendung aus eigenständigen Teilen, so ist gemäss Absatz 2 die Schaltung von Werbung innerhalb dieser Teile unabhängig von deren Länge unzulässig.
Das Verbot in Absatz 3, die Übertragung von Gottesdiensten durch Werbung zu unterbrechen, entspricht den europäischen Regelwerken (Art. 14 Abs. 5 EÜGF, Art. 11 Abs. 5 EU-Fernsehrichtlinie) und ist unbestritten.
Unterbrecherwerbung gemäss Absatz 4 hat nicht nur die dort festgelegten zeitlichen Vorgaben zu respektieren, sondern hat in jedem Fall dem Gesamtzusammenhang und dem Wert der betroffenen Sendung Rechnung zu tragen (vgl. Art. 11 Abs. 1 nRTVG). Vorbehalten bleiben selbstverständlich die Urheberrechte der Rechteinhaber, was etwa im EÜGF erwähnt ist (Art. 14 Abs. 1).
Abs. 4 Bst. a: Diese Bestimmung bezweckt einen Interessenausgleich zwischen dem Schutz der audiovisuellen Werke vor zu vielen Werbeschaltungen und den finanziellen Interessen der Fernsehveranstalter. Weniger restriktiv werden Serien, Reihen, leichte Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilme behandelt, für welche die 20-Minuten-Regel nach Bst. c gilt.
Sendungen gemäss Buchstabe b sind in der Regel kürzer als die Kinospiel- sowie Fernsehfilme nach Bst. a. Nach der 45-Minuten-Regel wäre die Unterbrecherwerbung faktisch nur sehr eingeschränkt möglich. Eine Unterstellung unter die allgemeine 20-Minuten-Regel wäre nicht im Interesse des Publikums, da die Toleranz gegenüber Unterbrecherwerbung im Unterhaltungsbereich wohl höher ist als bei informativen Sendungen. Somit bedarf es für diese Art von Sendungen einer Zwischenlösung.
Bst. c: In allen Sendungen, für welche keine der erwähnten Ausnahmen nach Absatz 1 - 4 Bst. b gilt, darf alle 20 Minuten Werbung ausgestrahlt werden. Dies unter Vorbehalt des Gesamtzusammenhangs und des Wertes der betroffenen Sendung.
10/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht