Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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ser Programme interessieren, da die Abgeltung durch den Programmveranstalter von Gesetzes wegen bloss die Kosten des Verbreiters decken darf und somit wirtschaftlich nicht attraktiv ist.

• Eine vergleichbare Ausgangslage besteht bei der digitalen Verbreitung, wenn ein Veranstalter mit

mehreren zugangsberechtigten Programmen den grössten oder den gesamten Teil der Kapazität eines digitalen Frequenzblocks belegt.

Eine öffentliche Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzession macht in diesen Fällen keinen Sinn, sie würde jedoch Verwaltungsaufwand und Zeitverzögerung verursachen.

Art. 44 Kostenorientierte Entschädigung der Verbreitung

Artikel 55 Absatz 2 nRTVG legt fest, dass ein zugangsberechtigter Veranstalter dem Funkkonzessionär eine kostenorientierte Abgeltung für die Verbreitung seines Programms entrichtet. In diesem Verordnungsartikel wird der Begriff „kostenorientiert“ präzisiert, indem festgelegt wird, welche Kosten für die Abgeltung herangezogen werden und nach welchen Grundsätzen diese Kosten zu berechnen sind.

Zu präzisieren ist, dass Art. 55 Abs. 2 nRTVG nicht die Abgeltung der Mitbenutzung eines Sendestandortes durch einen Funkkonzessionär regelt. Die Entschädigung für diese Mitbenutzung wird künftig nicht nach dem RTVG, sondern nach Art. 36 Abs. 2 nFMG (geänderte Fassung vom 24.3.2006) geregelt. Gemäss dieser Bestimmung muss der Funkkonzessionär dem Standortbesitzer ein „angemessenes Entgelt“ entrichten. Nach herrschender Praxis des Bundesamtes in vergleichbaren Fällen (heute noch auf der Grundlage von Art. 20b RTVG 1991) wird dieses Entgelt anhand der Buchwerte der in Anspruch genommenen Anlagen berechnet, allfällige Investitionen für die künftige Erneuerung des Standortes werden hingegen bei der Abgeltung nicht berücksichtigt. Da der Funkkonzessionär (aus verbreitungstechnischen, raumplanerischen und Umweltschutz-Gründen) in den meisten Fällen nicht auf einen anderen Standort ausweichen kann, befindet sich der Standortbesitzer typischerweise in einer „marktmächtigen“ Position, weshalb diese Berechnung aus der Optik der Preisüberwachung vorgenommen werden muss. Die Anwendung der Buchwerte bei der Berechnung einer Abgeltung hiess auch das Bundesgericht im Jahr 2004 im vergleichbaren Fall von Kabelnetz-

Abonnementsgebühren gut (BGE 130 II 449).

Das Mitbenutzungs-Entgelt spielt allerdings auch für die Berechnung der Entschädigung für die Programmverbreitung eine Rolle: Gewöhnlich ist es der bedeutendste Faktor für die Berechnung der Kosten des Funkkonzessionärs, welche dieser dem zugangsberechtigten Programmveranstalter verrechnet. Um einheitliche Berechnungsarten zu schaffen, legt die Verordnung fest, dass auch die Kosten nach Art. 55 Abs. 2 nRTVG auf der Grundlage von Buchwerten berechnet werden. Diese Berechnungsart ist auch sachlich gerechtfertigt, da sich der Programmveranstalter in derselben Situation befindet wie der Funkkonzessionär selbst: er hat gewöhnlich keine Alternative zu einem bestimmten Standort, weshalb auch hier die Sichtweise der Preisüberwachung angezeigt ist.

Damit wird bewusst eine andere Berechnungsweise gewählt als bei der Abgeltung der Interkonnektion im Fernmeldebereich, wo ebenfalls von „kostenorientierter“ Entschädigung die Rede ist (Art. 11 Abs. 1 FMG 1997). Anders als im Rundfunkbereich geht es im Fernmeldebereich um die Simulation von Wettbewerb bei Netzen und Diensten. Unter solchen Voraussetzungen ist die im Fernmeldebereich gewählte Berechnungsart unter Einbezug der langfristigen Kosten (long run incremental costs; vgl. Art. 45 der Verordnung über Fernmeldedienste FDV, SR 784.101.1) sinnvoll.

Art. 45 Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen

Auf der Grundlage von Art. 57 Abs. 1 nRTVG werden finanzielle Beiträge an die zusätzlichen Kosten für die drahtlos-terrestrische Verbreitung von Radioprogrammen in Berggebieten ausgerichtet. Diese Unterstützung aus der Bundeskasse ist neu. Für einen Beitrag in Frage kommen Veranstalter von lokal-regionalen Programmen, welche über eine Konzession mit Gebührenanteil verfügen (ausser nicht gewinnorientierte Veranstalter).

23/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht