Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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auf Unterrichts- und Ausbildungszwecke (etwa im Rahmen der Medienkunde an Schulen) und auf die Jugendarbeit (zum Beispiel während Pfadfinder- oder anderen Jugendlagern).
Überregionale Konzessionen für kurze Dauer sollen nicht erteilt werden können, weil solche Programme einen erheblichen Bedarf an UKW-Frequenzen erfordern würden.
3. Titel: Übertragung und Aufbereitung von Programmen
Art. 41 Ausreichende Qualität der Verbreitung
Das neue RTVG verlangt sowohl im drahtlos-terrestrischen Bereich (Art. 55 Abs. 1) als auch bei der leitungsgebundenen Verbreitung (Art. 59 Abs. 3), dass die Programme in ausreichender Qualität zu verbreiten sind. Im Grundsatz ist eine unverzögerte, unveränderte und integrale Übertragung des Programmsignals verlangt.
Die näheren Umschreibungen sind wegen der erforderlichen Detailliertheit und des raschen technischen Wandels nicht durch den Bundesrat vorzunehmen, sondern durch das Departement. Es hat auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Anforderungen an eine ausreichende Qualität je nach Programmart (unterschiedliche Programminhalte benötigen für eine befriedigende Verbreitung unterschiedlich viel Datenkapazität) aber auch nach Verbreitungstechnik (z.B. analog oder digital,
stationärer oder mobiler Empfang) differieren. Qualitätskriterien sind neben einer minimalen Datenkapazität beispielsweise die Bildschirmauflösung eines Fernsehprogramms oder der Abstand zwischen zwei Frequenzen bzw. Frequenzblöcken auf dem Frequenzband. Das Departement berücksichtigt soweit möglich die internationalen fernmeldetechnischen Normen und massgeblichen Empfehlungen (zum Beispiel der Internationalen Fernmeldeunion).
Zu beachten ist, dass das Gesetz nur im Zusammenhang mit zugangsberechtigten Programmen verbindliche Anforderungen an die Qualität des verbreiteten Signals aufstellt. Bei Programmen ohne Konzession oder Aufschaltverfügung ist dieser Aspekt der privatautonomen Vereinbarung zwischen Programmveranstalter und Verbreiter überlassen.
Art. 42 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste
Mit dieser Bestimmung macht der Bundesrat von seiner im Gesetz eingeräumten Möglichkeit
Gebrauch, die Verbreitungspflicht auf so genannte gekoppelte Dienste auszudehnen (Art. Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 nRTVG; vgl. die Ausführungen in der Botschaft zu Art. 65 Abs. 3, 68 Abs. 6 und 69 Abs. 4 des Entwurfs: BBl 2003 1635). Dabei handelt es sich um fernmeldetechnische Dienste, die mit dem zugangsberechtigten Fernseh- oder Radioprogramm eine funktionale Einheit bilden oder ohne die das Programm nicht oder nicht sinnvoll genutzt werden kann (Art. 2 Bst. i nRTVG).
Die Verordnung zählt in Absatz 1 einzelne Dienste auf, die nach heutigem Stand der Technik und der Programmnutzung als notwendig erscheinen. Eine Verbreitungspflicht besteht natürlich nur, falls der Programmveranstalter den entsprechenden Dienst anbietet und dem Verbreiter im Signalstrom liefert. Auch diese Dienste sind zeitverzugslos, unverändert und vollständig zu übertragen.
Beim Fernsehen handelt es sich etwa um den Teletext (Buchstabe a); dieser wird heute in Schriftform, wird aber unter digitalen Bedingungen auch Bildelemente enthalten, welche ebenfalls zu übertragen sind. Der Mehrkanalton (Buchstabe b) ist nicht nur für Fremdsprachige wichtig, sondern auch für Sehbehinderte (falls Filme mit Audio Description ausgestrahlt werden). Zu übertragen sind grundsätzlich sämtliche Dienste, welche eine Aufbereitung für hör- oder sehbehinderte Menschen ermöglichen (Buchstabe d). Bei digitaler Übertragung sind diese Dienste ein- oder ausschaltbar.
Das Radio Daten System (RDS; Buchstabe e) gehört bei der Verbreitung von UKW-
Radioprogrammen seit Jahren zum Standard. Es vermittelt dem Publikum unter anderem Informationen über den Sendernamen (PS: Programm Service Name), die Senderkennung für die automatische Suche nach der bestmöglichen Empfangsfrequenz (PI: Programm-Identifikation) oder Verkehrsmel-
21/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht