Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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geeigneten Empfangsgeräten ausgerüstet sein sollten. Gestoppt wird die Auszahlung hingegen vorzeitig, wenn der vom Departement (nach Art. 46 Abs. 1) festgelegte generelle Unterstützungszeitraum überschritten ist oder wenn der Veranstalter bereits während zehn Jahren einen Beitrag erhalten hat (vgl. Art. 46 Absatz 4). Ausserdem stehen die verfügten Beiträge immer unter dem Vorbehalt einer allfälligen linearen Kürzung nach Absatz 2 dieses Artikels.

3. Kapitel: Verbreitung über Leitungen

Art. 48 Programme ausländischer Veranstalter

Das neue Gesetz ermöglicht es dem Bundesrat, bestimmten ausländischen Programmen im Interesse des schweizerischen Publikums eine privilegierte Verbreitung über Leitungen zu ermöglichen. Die Botschaft erwähnt namentlich Programme, die den europäischen Kulturaustausch pflegen und eine qualitative Ergänzung zu massenattraktiven Unterhaltungsprogrammen darstellen (BBl 2003 1637).

Den Entscheid über die einzelnen ausländischen Must Carry-Programme fällt das Departement auf Verordnungsebene (Absatz 1). In jedem Falle muss es sich um Programme handeln, die in mindestens einer der schweizerischen Landessprachen ausgestrahlt werden (Absatz 2). Damit scheiden etwa rein englisch- oder spanischsprachige Programme aus.

Zusätzlich müssen die Programme den in Artikel 59 Absatz 2 nRTVG erwähnten besonderen Beitrag zur Bildung, zur kulturellen Entfaltung oder zur freien Meinungsbildung leisten.

Absatz 2 nennt in einer exemplarischen und nicht abschliessenden Aufzählung einige Aspekte dieses besonderen Beitrages. Zu denken ist etwa an Programme mit aufwändigen journalistischen Formaten wie Hintergrundberichten, Dokumentarfilmen oder Themenabenden (Bst. a), spezifische Berücksichtigung des nicht am Massengeschmack orientierten Filmschaffens (Bst. b), Beitrag zur auch in der Verfassung (Art. 93 Abs. 2 BV) betonten Bildung des Publikums (Bst. c), redaktionelle Leistungen für kommerziell weniger interessante Zielgruppen wie Betagte oder Sinnesbehinderte (z.B. Alters- oder Blindenradios; Bst. d) oder einen besonderen Bezug zur Schweiz durch die Ausstrahlung schweizerischer Beiträge oder eigener Beiträge über schweizerische Themen (Bst. e).

Art. 49 Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme

Diese Vorschrift umschreibt die im Gesetz vorgesehene Höchstzahl von Programmen, die ein Verbreiter in einem bestimmten Gebiet über Leitungen ans Publikum bringen muss, ohne dass der Programmveranstalter dafür eine Abgeltung schuldet. Es handelt sich um eine Maximalgrenze, welche der Planungssicherheit für die Kabelverbreiter dient. Wird diese Obergrenze nicht erreicht, so braucht der Verbreiter keine Plätze freizuhalten. Die Zahlen sind etwas höher angesetzt als die Summe der nach heutiger Situation zu verbreitenden Programme. Sie soll auch einen gewissen Entwicklungsspielraum für die Verbreitung neuer Angebote offenhalten, was insbesondere für die digitale Verbreitung wichtig ist. Dort ist eine etwas grössere Programmzahl zu verbreiten (wobei die Höchstzahlen für die analoge und die digitale Verbreitung nicht addiert werden).

Die Zahl umfasst alle für einen bestimmten Haushalt aufzuschaltenden Programme. Erfasst sind neben den konzessionierten Programmen also auch die ausländischen Programme und die erst aufgrund eines individuellen Gesuchs aufgeschaltenen Programme (Art. 60 nRTVG). Nicht erfasst sind hingegen Programme, die bloss in einem anderen als dem betroffenen Gebiet zwangsweise über Leitungen verbreitet werden müssen (z.B. ein bestimmtes Fernsehprogramm ausserhalb seines konzessionierten Versorgungsgebiets).

Art. 50 Zur Verbreitung verpflichtete Fernmeldedienstanbieterinnen

Mit dieser Bestimmung konkretisiert die Verordnung Artikel 59 Absatz 4 Satz 2 nRTVG, wonach im gleichen Versorgungsgebiet mehr als eine Fernmeldedienstanbieterin zur Verbreitung verpflichtet

26/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht