Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

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Art. 8 Bekanntmachungspflichten

Die Bekanntmachungspflichten der Veranstalter richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung (Alarmierungsverordnung, AL, SR 520.12) und der Verordnung über die nationale Alarmzentrale (VNAZ; SR 732.34). Verpflichtet sind nur jene Veranstalter, deren Versorgungsgebiet ganz oder teilweise vom Schadensereignis betroffen ist.

In Absatz 4 macht der Bundesrat von seiner gesetzlichen Möglichkeit (Art. 8 Abs. 3 nRTVG und dazu BBl 2003 1674) Gebrauch, die Bekanntmachungspflicht auf die programmverbreitenden Fernmeldedienstanbieterinnen ausdehnen; dadurch können etwa mit Laufschriften über den Bildschirm auch Personen erreicht werden, welche ausländische Programme konsumieren. Zu beachten ist, dass diese Pflicht nicht flächendeckend gilt. Vielmehr kann die für die Warnung, Alarmmeldung oder Anweisung verantwortliche Behörde bestimmte Fernmeldedienstanbieterinnen dann zur Information verpflichten, wenn es die jeweilige Situation erfordern sollte.

Art. 9 Information in Krisensituationen

In Krisensituationen ist es denkbar, dass die Behörden aus logistischen Gründen eine Triage bzw. eine selektiven Zulassung von akkreditierten Journalisten zu den geschützten Räumlichkeiten des Bundesrates z.B. für Medienkonferenzen, Interviews etc. vornehmen müssen. Die RTVV setzt die Priorität auf die Radiostationen der SRG. Sie übernimmt Restfunktionen der früheren Abteilung Presse und Funkspruch (APF) und hat einen Leistungsvertrag mit der Bundeskanzlei.

Radiostationen, denen der Zutritt nicht gewährt werden kann, sollen jedoch das Signal der SRG ohne Zeitverzug nutzen und – basierend darauf – eine eigene Berichterstattung machen können. Dies hat die zuständige Behörde (d.h. die Bundeskanzlei) sicher zu stellen.

3. Abschnitt: Werbung und Sponsoring

Art. 10 Begriffe

Die Definition der Schleichwerbung in Absatz 1 orientiert sich an jener der EU-Fernsehrichtlinie (Art. 1 Bst. d). Der Werbebegriff des nRTVG umfasst allerdings im Gegensatz zu jenem der EU-

Fernsehrichtlinie auch die ideelle Werbung, so dass der Schleichwerbebegriff entsprechend erweitert wurde. Schleichwerbung verletzt die Werbetrennung und ist unzulässig. Allerdings fällt nicht jeder Werbeeffekt unter das Verbot der Schleichwerbung. Ob es sich um einen Fall von Schleichwerbung oder um eine erlaubte Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen etc. handelt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein Indiz für die Werbeabsicht liegt darin, dass für die Erwähnung oder Darstellung eine geldwerte Leistung erbracht wird. Für eine zulässige Platzierung spricht, dass für die Präsentation überwiegend programmlich-dramaturgische Gründe oder der Informationszweck ausschlaggebend waren.

Die in Absatz 2 genannten Ausnahmen vom Werbebegriff entsprechen grundsätzlich der heutigen RTVV (Art. 11 Abs. 1bis) sowie den europäischen Regelwerken (Art. 12 Abs. 4 EÜGF, Art. 18 Abs. 3 EU-Fernsehrichtlinie). Präzisierend werden Programmhinweise unterschieden in solche allgemeiner Art, welche sich auf das eigene Programm beziehen (Bst. a) sowie solche, die sich auf bestimmte Sendungen ausserhalb des eigenen Programms beziehen (Bst. b). Hinweise auf das eigene Programm können sich auf das Gesamtprogramm oder auf einzelne Sendungen beziehen. Eine besondere Regelung von Hinweisen auf andere Programme desselben Unternehmens ist notwendig, um zu verhindern, dass Senderfamilien beliebig die Programme gegenseitig bewerben können. Solche Hinweise können nur dann ausserhalb der Werbung ausgestrahlt werden, sofern sie sich auf eine konkrete Sendung beziehen und ein direkter Bezug zum eigenen Programm hergestellt ist (z.B. Hinweis im

5/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht