Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

füllung des Programmauftrags jährlich neu durch das Bundesamt beurteilt. Unter dem neuen RTVG wird der jährliche Gebührenanteil dagegen im Voraus bekanntgegeben und auf mehrere Jahre hinaus garantiert sein. Um die Leistungserfüllung in gebührenunterstützten Programme dennoch zu gewährleisten, können entsprechende Konzessionsauflagen nötig sein. Solche Auflagen beziehen sich primär auf sogenannte „Input-Faktoren“, d.h. auf die organisatorischen und personellen Voraussetzungen, unter denen das Programm entsteht, wie zum Beispiel Mindestanforderungen an die Anzahl und die Ausbildung des Personals.

Art. 38 Sitz und Programmproduktion des Konzessionärs

Diese Bestimmung zielt vorab auf lokale und regionale Programmveranstalter. Die redaktionelle und organisatorische Verankerung des Veranstalters in seinem Versorgungsgebiet ist eine wichtige Voraussetzung für die Erfüllung des Leistungsauftrags. Der Wohnsitz bzw. Sitz im Versorgungsgebiet wird bereits heute verlangt (Art. 23 Abs. 1 Bst. a RTVG 1991), in Bezug auf den Ort der Programmproduktion kennt die SRG eine vergleichbare Verpflichtung (Produktion innerhalb der betreffenden Sprachregion; heute Art. 4 SRG-Konzession, künftig Art. 27 nRTVG). Die Vorschrift bezüglich des Produktionsortes wird hier allerdings auf die Hauptsendezeit beschränkt. Insbesondere Veranstaltern von Fernsehprogrammen, welche die publikumsschwachen Randzeiten hauptsächlich mit eingekauften Sendungen bestreiten, wäre diese Verpflichtung andernfalls kaum zumutbar.

Art. 39 Konzessionierungsverfahren

Absätze 3 und 4 entsprechen im Wesentlichen der heutigen Regelung (in Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie Art. 8 Abs. 3 und 4 RTVV 1997).

Absatz 5 übernimmt eine Bestimmung aus dem Fernmelderecht (Art. 12a der Verordnung über Fernmeldedienste, SR 784.101.1). Sie erlaubt den Behörden, auf unvorhergesehene Entwicklungen noch während des Konzessionsverfahrens angemessen reagieren zu können.

Art. 40 Konzessionen von kurzer Dauer

Die Möglichkeit, dass neben den dauerhaften Konzessionen auch Konzessionen für Programme von höchstens 30 Tagen Dauer vom Bundesamt erteilt werden können, soll weitergeführt werden (heute in Art. 10 Abs. 3 RTVG 1991 bzw. Art. 1 Abs. 3 RTVV 1997).

Anders als heute wird unter dem neuen RTVG aber nicht jede Kurzveranstaltung eines Radio- oder Fernsehprogramms einer Konzession bedürfen: Wer sich mit einem Betreiber eines Leitungsnetzes oder einer digitalen Frequenzplattform über die Verbreitung einigen kann, wird sein Programm künftig bloss noch (nach Art. 3 Bst. a nRTVG) beim Bundesamt anmelden müssen. Eine Konzession wird nur noch nötig sein, um das Zugangsrecht zur drahtlos-terrestrischen Verbreitung zu erhalten.

Auf Grund der heutigen Situation und der absehbaren Entwicklung bei der Programmverbreitung kann sich die Gewährung eines kurzzeitigen Zugangsrechtes allein auf UKW beziehen. Die Verordnungsbestimmung beschränkt die Möglichkeit der Konzession von kurzer Dauer deshalb auf UKW-

verbreitete Programme. Sollte sich die Situation ändern, kann die Verordnung entsprechend angepasst werden.

Die Bestimmung unterwirft die Erteilung einer Konzession von kurzer Dauer bestimmten Einschränkungen und greift dabei die bisherige Konzessionierungspraxis des Bundesamtes auf. Anlass für die Einschränkungen ist die zunehmende Häufung von Kurzveranstaltungen im UKW-Frequenzband.

Diese Programme beeinträchtigen die Verfügbarkeit von UKW-Frequenzen und deren Planung zur Verbreitung von dauerhaften Programmen (von SRG und von Privaten), gleichzeitig stellen sie vielerorts eine wirtschaftliche Konkurrenz zu den dauerhaften Privatradios dar. UKW-Kurzveranstaltungen sollen darum in der Regel auf bestimmte Zwecke beschränkt bleiben, d.h. primär auf die radiofonische Begleitung von bedeutenden öffentlichen Anlässen (wie Festivals, Sportanlässe oder Ausstellungen),

20/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht