Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/85: Totalrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 36 Seiten
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4. Titel: Empfang von Programmen
Art. 53 Zum Empfang geeignete Geräte
Anknüpfungspunkt der Gebührenpflicht ist das Vorhandensein eines Empfangsgeräts. Die Regelung in Gesetz und Verordnung soll Beweisprobleme verhindern und der Rechtsgleichheit Rechnung tragen:
• Aus Beweisgründen muss es wie bisher genügen, dass ein zum Programmempfang geeignetes
Gerät zum Betrieb bereitgehalten wird. Sonst könnte man sich der Gebührenpflicht dadurch entziehen, dass beim Eintreffen eines Kontrolleurs rasch das Stromkabel des Empfangsgerätes aus der Steckdose gezogen wird. Der Staat kann und will auch nicht feststellen, ob eine bestimmte Person tatsächlich Fernsehen schaut oder Radio hört. So genügt es nach bisheriger Praxis für die Gebührenpflicht, dass jemand über eine Stereoanlage mit einem eingebauten, betriebsbereiten Radioempfänger (Tuner) verfügt: Die Anlage enthält zwar auch andere Komponenten (wie den CD-Spieler), doch der Tuner ist ausschliesslich zum Programmempfang bestimmt (und auch dazu geeignet). Solche konventionellen Empfangsgeräte unterstehen der Gebührenpflicht (Buchstabe a).
• Die Rechtsgleichheit gebietet, dass auch Haushalte oder Unternehmen Gebühren bezahlen müs-
sen, die zwar über keine konventionellen Empfangsgeräte verfügen, aber dennoch ein gleichwertiges Angebot von Programmen konsumieren können. Nicht akzeptabel wäre es unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit, dass der Konsum von Radioprogrammen mit Hilfe eines konventionellen Radiogeräts gebührenpflichtig wäre, nicht aber das Hören von Programmen gleicher Qualität mit Hilfe eines Computers. Wird ein Computer gleichsam als Ersatz für ein Radio- oder Fernsehgerät betrieben, so gibt es keine Gründe, diese Nutzung von der Gebührenpflicht auszuklammern.
Buchstabe b verdeutlicht daher, dass bei multifunktionalen Geräten nur dann eine Gebührenpflicht besteht, wenn sie einen gleichwertigen Empfang verschaffen. Die Pflicht gilt nur für Geräte, welche die traditionellen Geräte substituieren und dem Benutzer den Zugang zu einem vergleichbaren (wenn auch nicht identischen) Angebot audiovisueller Inhalte eröffnen.
Zu beachten ist, dass es um den Empfang von Programmen – nicht nur von einzelnen Sendungen – in Echtzeit geht, z.B. das Live-Streaming von Radioprogrammen über Internet. Nicht gleichwertig wäre zum Beispiel ein multifunktionales Gerät, welches eine wesentlich kleinere Anzahl verschiedener Programme (z.B. lediglich einige ausländische Spartenkanäle) zugänglich macht. Von einem gleichwertigen Ersatz traditioneller Empfangsgeräte kann ferner auch dann nicht gesprochen werden, wenn das fragliche Gerät lediglich eine offensichtlich viel geringere technische Qualität des Programmempfangs erlaubt (z.B. schlechte Bild- oder Tonqualität). Im Bereich des Fernsehens gilt dies nach gegenwärtigem Stand der Technik etwa für Computer, welche keine zusätzliche Ausrüstung zum Empfang von Fernsehprogrammen über Breitbandverbindungen aufweisen. Keinen gleichwertigen Ersatz zu leisten vermag nach heutigem Stand der Dinge beispielsweise auch der Empfang über UMTS-Mobiltelefone.
Bei bestimmten multifunktionalen Geräten lässt sich die Gebührenpflicht durch wirksame technische Vorkehren vermeiden, welche die Eignung des Gerätes zum gleichwertigen Programmempfang ausschalten. Auch die für eine wirksame Blockade möglichen und nötigen Vorkehren wandeln sich mit dem jeweiligen Stand der Technik.
Art. 54 Privater, gewerblicher und kommerzieller Empfang
Diese Bestimmung definiert – wie bisher Art. 42 RTVV 1997 – den privaten Empfang (Absatz 1 – die Gäste eines Privathaushaltes schulden also nach wie vor keine eigene Empfangsgebühr) sowie den gewerblichen Empfang (Absatz 2).
In Absatz 3 macht der Bundesrat von seiner in Art. 70 Abs. 2 nRTVG eingeräumten Kompetenz Gebrauch, die kommerzielle Verwertung der Empfangsmöglichkeit von Programmen einer besonde-
28/36 Anhörung zum Entwurf für eine total revidierte Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Erläuternder Bericht